Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

der Dienstverrichtung im Gebiete des Fürsten- 
tums Liechtenstein in der Schweiz «zu Hause»! 
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Der Zollvertrag erklärt in seinem zweiten Ab- 
Schnitt, daß während der Geltungsdauer des 
Vertrages im Fürstentum Liechtenstein in glei- 
cher Weise wie ın der Schweiz (also auch zu 
gleicher Zeit in Kraft tretend) die gesamte 
schweizerische Zollgesetzgebung, ferner die üb- 
vrige Bundesgesetzgebung, soweit der Zollan- 
schluß ihre Anwendung bedingt, und die von der 
Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen 
Handels- und Zollverträge Geltung und Anwen- 
dung finden. Diese Bestimmung ist wohl jene, 
die im Laufe der Jahre die breiteste Auswirkung 
erfuhr, Wurden bei Abschluß des Zollvertrages 
im Anhang zu demselben 1923 nur 160 eidge- 
nössische Erlasse und schweizerische Handels- 
und Zollverträge als anwendbar aufgezählt, so 
beträgt die Zahl der heute anwendbaren eidge- 
nössischen Erlasse und schweizerischen Handels- 
verträge mit Drittstaaten, die in gleicher Weise 
wie für die Schweiz auch für Liechtenstein gel- 
ten, über vierhundert! Die Anwendbarerklärung 
einer solchen Fülle‘ von Rechtsvorschriften. be- 
deutet für Liechtenstein in der Praxis kein. allzu 
leichtes Problem, muß doch immer von Verwal- 
tung und Gericht geprüft werden, ob im HEinzel- 
fall nicht dem autonomen liechtensteinischen 
Rechte vorgehend anwendbares schweizerisches 
Recht zu berücksichtigen ist. Was betrifft nun 
dieses anwendbare Recht noch außer Zoll-' und 
Handelsverträgen der Schweiz mit Drittstaaten? 
Es wird Sie vielleicht interessieren, daß alle 
Vorschriften für Maß und Gewicht anwendbar 
sind (Eichvorschriften etec.), womit Liechten- 
stein im Laufe der Jahre von seinem «Viertele>» 
und «Achtele» abrückte und heute dem Gaste 
ebenfalls seinen Dezi, Zweier oder Dreier ser- 
viert... Weiters sind anwendbar die Vorschriften 
über die Stempelabgaben, die Warenumsatz- 
steuer, die Vorschriften der Alkoholverwaltung, 
jene der Getreideverwaltung, die Einfuhr von 
Filmen, Vorschriften betreffend Maßnahmen 
gegen Epidemien .und Seuchen, Grenzsanitäts- 
dienst, Leichentransport, Lebensmittelverkehr, 
Verkehr mit Betäubungsmitteln, Weinhandel, 
Was Ihnen wohl allen bekannt ist, sind weiters
	        

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