der Dienstverrichtung im Gebiete des Fürsten-
tums Liechtenstein in der Schweiz «zu Hause»!
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Der Zollvertrag erklärt in seinem zweiten Ab-
Schnitt, daß während der Geltungsdauer des
Vertrages im Fürstentum Liechtenstein in glei-
cher Weise wie ın der Schweiz (also auch zu
gleicher Zeit in Kraft tretend) die gesamte
schweizerische Zollgesetzgebung, ferner die üb-
vrige Bundesgesetzgebung, soweit der Zollan-
schluß ihre Anwendung bedingt, und die von der
Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen
Handels- und Zollverträge Geltung und Anwen-
dung finden. Diese Bestimmung ist wohl jene,
die im Laufe der Jahre die breiteste Auswirkung
erfuhr, Wurden bei Abschluß des Zollvertrages
im Anhang zu demselben 1923 nur 160 eidge-
nössische Erlasse und schweizerische Handels-
und Zollverträge als anwendbar aufgezählt, so
beträgt die Zahl der heute anwendbaren eidge-
nössischen Erlasse und schweizerischen Handels-
verträge mit Drittstaaten, die in gleicher Weise
wie für die Schweiz auch für Liechtenstein gel-
ten, über vierhundert! Die Anwendbarerklärung
einer solchen Fülle‘ von Rechtsvorschriften. be-
deutet für Liechtenstein in der Praxis kein. allzu
leichtes Problem, muß doch immer von Verwal-
tung und Gericht geprüft werden, ob im HEinzel-
fall nicht dem autonomen liechtensteinischen
Rechte vorgehend anwendbares schweizerisches
Recht zu berücksichtigen ist. Was betrifft nun
dieses anwendbare Recht noch außer Zoll-' und
Handelsverträgen der Schweiz mit Drittstaaten?
Es wird Sie vielleicht interessieren, daß alle
Vorschriften für Maß und Gewicht anwendbar
sind (Eichvorschriften etec.), womit Liechten-
stein im Laufe der Jahre von seinem «Viertele>»
und «Achtele» abrückte und heute dem Gaste
ebenfalls seinen Dezi, Zweier oder Dreier ser-
viert... Weiters sind anwendbar die Vorschriften
über die Stempelabgaben, die Warenumsatz-
steuer, die Vorschriften der Alkoholverwaltung,
jene der Getreideverwaltung, die Einfuhr von
Filmen, Vorschriften betreffend Maßnahmen
gegen Epidemien .und Seuchen, Grenzsanitäts-
dienst, Leichentransport, Lebensmittelverkehr,
Verkehr mit Betäubungsmitteln, Weinhandel,
Was Ihnen wohl allen bekannt ist, sind weiters