Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
und die landesfürstlichen Beratungsgegenstände (Propositionen), die so- 
genannten Regierungsvorlagen, die durch den Regierungs-Kommissär an 
den Landtag gelangen, müssen ın der Regel zur Berichterstattung an eine 
vorberatende (vorbereitende) Kommission überwiesen werden, die am 
Beginn der neuen Landtagsperiode zusammen mit dem Landtagsbüro ge- 
wählt wird.?® Er kann sie auch mit der Untersuchung und Abklärung spe- 
zieller Rechts- und Sachfragen beauftragen, wie dies etwa ın der Frage der 
verfassungsmässigen Zulässigkeit von Petitionen an den Landesausschuss 
der Fall gewesen ist. Damit diese Kommissionen die ihnen zugewiesenen 
Gegenstände erschöpfend bearbeiten können, haben sie das Recht, den 
Regierungs-Kommissär zu befragen und von ihm «Aufschlüsse, Erläute- 
rungen und aktenmässige Belege» zu verlangen. Der Landtag hat auch 
das Recht, landesfürstliche Propositionen, selbständige Motionen und 
Gesetzvorschläge abzuändern, anzunehmen oder zu verwerfen.?77 
7. Immediateingaben 
Der Landtag greift gelegentlich auch zu Immediateingaben an den Lan- 
desfürsten, um sich über eine Gesetzesmaterie Klarheit zu verschaffen 
und sich zu positionieren. Er zwingt damit den Landesfürsten, Stellung 
in der Sache zu beziehen und darüber Auskunft zu geben, ob man sich 
ın der Sache einigen kann, da er mit seinem Veto ein Gesetzgebungsvor- 
haben blockieren kann.?78 
III. Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages 
1.  Eigenständiger Status 
Der einzelne Abgeordnete hat das Recht, «selbständige Motionen und 
Gesetzesvorschläge» in die Versammlung einzubringen. Dies unter- 
276 Siehe $ 17 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
277 Siehe $ 30 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
278 Vgl. die Immediateingaben zur Justizrteform und zu einem «Press(e)gesetz», die 
Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 12 (1912), S. 41 ff. erwähnt. 
98
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.