Monarchischer Konstitutionalismus
und die landesfürstlichen Beratungsgegenstände (Propositionen), die so-
genannten Regierungsvorlagen, die durch den Regierungs-Kommissär an
den Landtag gelangen, müssen ın der Regel zur Berichterstattung an eine
vorberatende (vorbereitende) Kommission überwiesen werden, die am
Beginn der neuen Landtagsperiode zusammen mit dem Landtagsbüro ge-
wählt wird.?® Er kann sie auch mit der Untersuchung und Abklärung spe-
zieller Rechts- und Sachfragen beauftragen, wie dies etwa ın der Frage der
verfassungsmässigen Zulässigkeit von Petitionen an den Landesausschuss
der Fall gewesen ist. Damit diese Kommissionen die ihnen zugewiesenen
Gegenstände erschöpfend bearbeiten können, haben sie das Recht, den
Regierungs-Kommissär zu befragen und von ihm «Aufschlüsse, Erläute-
rungen und aktenmässige Belege» zu verlangen. Der Landtag hat auch
das Recht, landesfürstliche Propositionen, selbständige Motionen und
Gesetzvorschläge abzuändern, anzunehmen oder zu verwerfen.?77
7. Immediateingaben
Der Landtag greift gelegentlich auch zu Immediateingaben an den Lan-
desfürsten, um sich über eine Gesetzesmaterie Klarheit zu verschaffen
und sich zu positionieren. Er zwingt damit den Landesfürsten, Stellung
in der Sache zu beziehen und darüber Auskunft zu geben, ob man sich
ın der Sache einigen kann, da er mit seinem Veto ein Gesetzgebungsvor-
haben blockieren kann.?78
III. Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages
1. Eigenständiger Status
Der einzelne Abgeordnete hat das Recht, «selbständige Motionen und
Gesetzesvorschläge» in die Versammlung einzubringen. Dies unter-
276 Siehe $ 17 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
277 Siehe $ 30 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
278 Vgl. die Immediateingaben zur Justizrteform und zu einem «Press(e)gesetz», die
Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 12 (1912), S. 41 ff. erwähnt.
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