Monarchischer Konstitutionalismus
genannt,?? die die monarchische Souveränität verbürgen sollen. Der
Landesfürst nimmt eine Vorrangstellung ein.23
Die Konstitutionelle Verfassung schliesst denn auch bestimmte, für
die Monarchie bedeutsame Rechte und Entscheidungen von der Mitwir-
kung des Landtages aus und sichert sie dem Landesfürsten. Insbesondere
steht ihm allein die vollziehende Gewalt zu ($$ 3 und 27 KV).
1. Exekutive
Die Exekutiv- bzw. Regierungsgewalt bleibt dem Landesfürsten vorbe-
halten ($ 24 Abs. 2, $$ 27 und 28).2* Sie liegt allein in der Hand des Fürs-
ten und wird durch «Staatsdiener» ausgeübt,?® die von ihm ernannt wer-
den und ihm persönlich verantwortlich sind ($ 27 KV). Sie sind ihm
durch ihren Eid zu Treue und Gehorsam verpflichtet, haben aber auch
die gewissenhafte Beachtung der Gesetze und der Landesverfassung zu
beschwören ($ 124 KV).
Die Exekutiv- bzw. Regierungsgewalt gehört zum «Bereich der
fürstlichen Prärogative».? Der Landesfürst regelt («normirt») die Orga-
nisation der Staatsbehörde im Verordnungswege ($ 28 KV). So hat er
gleichzeitig mit der Verfassung auch die Organisationsverordnung und
232 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. IIT, S. 16; Ernst-Wolf-
gang Böckenförde, Geschichtliche Entwicklung, S. 44; vgl. auch $ 93 Amtsinstruk-
tion von 1862, der «jene Gegenstände» aufzählt, die ihrer Natur nach «der landes-
herrlichen Verfügung zu unterstellen sind, oder welche nach ihrer Wichtigkeit und
dem Interesse des fürstlichen Hauses allein von der Entschliessung des Landesfürs-
ten abhängen, und welche zu einer unmittelbaren Verhandlung vor den Fürsten ge-
hören».
233 In Anlehnung an Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert,
5.323 f. und an Hans-Christof Kraus, Monarchischer Konstitutionalismus, S. 608.
234 Vgl. auch $$ 35 und 36 Amtsinstruktion von 1862 und Ziffer 1 und 11 Amts-
instruktion von 1871. Siehe auch Stefan Korioth, «Monarchisches Prinzip», S. 39
mit weiteren Literaturhinweisen.
235 Esist in $ 35 Amtsinstruktion von 1862 von der Ausübung der «landesherrlichen
Regierungsrechte» die Rede.
236 Friedrich Tezner, Der Kaiser, S. 13; siehe auch Ernst Pappermann, Der Amtsenthe-
bungsantrag, S. 610 mit weiteren Literaturhinweisen.
88