Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
men sei und es sich demnach bei ihr nicht um eine einseitige Rechtsge- 
währung, sondern um einen «vertragsmässigen Ausgleich»2° gehandelt 
habe, sodass sie als paktierte Verfassung angesehen wird.22! 
Praktisch gesehen macht es aber zwischen einer oktroyierten und 
einer paktierten Verfassung keinen wesentlichen Unterschied??? da der 
Landesfürst in jedem Fall den Ständen entgegenkommen und Zuge- 
ständnisse machen musste, um seine Machtstellung zu sichern. So wur- 
den auch einseitig gewährte bzw. oktroyierte Verfassungen nicht nur 
«freiwillig» gegeben. Sie entstanden vielmehr auf «politischen Druck des 
Bürgertums und hatten daher realiter durchaus den Charakter einer 
Abmachung».223 
$9 DER LANDESFÜRST ALS STAATSOBERHAUPT 
I. Träger der Staatsgewalt 
Der Landesfürst ist Staatsoberhaupt und alleiniger Träger der Staatsge- 
walt, deren Ausübung allerdings an die Bestimmungen der Verfassung 
gebunden ist ($ 2 KV). Innehabung und Ausübung der Staatsgewalt wer- 
den auseinandergehalten. Diese Unterscheidung hat vor allem kompe- 
tenzrechtliche Bedeutung. Soweit die Zuständigkeit des Landtages nicht 
ausdrücklich verfassungsrechtlich begründet ist, liegt sie beim Landes- 
fürsten.?* Im Zweifelsfall spricht die Vermutung der Berechtigung für 
  
220 Diese Formulierung ist Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. I, S. 144 Fn. 3 entlehnt. 
221 Alexander Ignor, Monarchisches und demokratisches Prinzip, S. 478 f.; Dietmar 
Willoweit, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 123; ders., Deutsche Verfas- 
sungsgeschichte, S. 221; Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Ver- 
fassungsrecht, S. 33 f.; Wilhelm Beck, Das Recht des Fürstentums Liechtenstein, 
$.22. Er verweist allein auf den Ingress der Verfassung. Nach Arno Waschkuhn, 
Politisches System Liechtensteins, S. 39 ist die Konstitutionelle Verfassung «mit 
Zustimmung des Landtages» zustande gekommen. 
222 Nach Hartmut Maurer, Die Verfassungsgewähr im konstitutionellen Staatsrecht, 
$.727 ergeben sich aus dieser Differenzierung für die Verfassungen, was ihre Exis- 
tenz und ihren Inhalt betrifft, keine Unterschiede. 
223 Dietrich Jesch, Gesetz und Verwaltung, S. 79 f.; vgl. auch Michael Kotulla, Schutz 
der Verfassung, S. 169 f.; Rainer Wahl, Die Entwicklung des deutschen Verfassungs- 
staates, S. 62 Rz. 24. 
224 Vgl. Klaus Kröger, Verfassungsgeschichte, S. 38. 
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