Konstitutionelle Verfassungsbewegung
2. Bundespolitik als Verfassungspolitik
Fürst Alois II. wollte auch in dieser Sache im «Einklange mit der Gesetz-
gebung des deutschen Bundes, so wie in den benachbarten und stamm-
verwandten österreichischen Landen aufgestellten Grundsätzen» vorge-
hen,!® wie es bisheriger fürstlicher Rechts- und Verfassungspolitik ent-
sprach. Bundestreue schützte vor der Gefahr der Mediatisierung.!*
Österreich kannte noch keine neue gesamtstaatliche Verfassung im Sinne
des monarchisch-repräsentativen Typs.!® Für ihn war aber klar, dass eine
Verfassung im konstitutionellen Geiste, die den «Übergang zur neuen
Zeit» wies, nur aufgeschoben war. Das Zugeständnis einer konstitutio-
nellen Verfassung, d. h. einer Verfassung, die einen Ausgleich zwischen
dem monarchischen und dem konstitutionellen (volksrepräsentativen
oder demokratischen) Prinzip anstrebte, konnte nicht mehr rückgängig
gemacht werden. Er konnte und wollte aber in dieser Übergangsphase
sein Herrschaftsmonopol nicht aufgeben, !56 da das Land seinen sicheren
Platz im Deutschen Bund noch nicht gefunden hatte.
$6 VERSTÄNDIGUNG IN DER VERFASSUNGSFRAGE
I. Weitere Verfassungsschritte
1. Bittschriften des ständischen Landtags
In der Sitzung des ständischen Landtages vom 14. Oktober 1857, der im
Sinne der Landständischen Verfassung vom Fürsten nach altem Muster
153 Siehe für Österreich Allerhöchstes Patent vom 25. April 1848, Kaiserliches Patent
vom 4. März 1849 die Reichsverfassung für das Kaiserthum Österreich enthaltend
und Kaiserliches Patent vom 31. Dezember 1851, abgedruckt, in: Dieter Gosewin-
kel/Johannes Masing, Die Verfassungen in Europa, S. 1461-1487.
154 Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 39.
155 Nach Manfred Friedrich, Geschichte der deutschen Staatsrechtswissenschaft, S. 149
war man dort «der vom Deutschen Bund vorgeschriebenen Einführung landständi-
scher Verfassungen nur durch die Wiederherstellung bzw. Neuerrichtung einfluss-
loser altständischer Provinzvertretungen nachgekommen».
156 Er war nach Peter Geiger, Geschichte, S. 123 «noch im vollen Besitz des <pouvoir
constituanp>».
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