Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Europäischer Gerichtshof und EFTA-Gerichtshof 
«Effektivität der Verpflichtungen», die Liechtenstein eingegangen ist, 
gewahrt bleibt, kann es auf die Art und Weise des innerstaatlichen Ent- 
scheidungsverfahrens nicht ankommen.” 
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Rechts schaffen kann», wobei diese Pflicht aber nicht bedeute, «dass das vorrangige 
EWR-Recht nicht bereits vor der Anpassung der liechtensteinischen Rechtsord- 
nung innerstaatlich angewendet werden kann». Zum Gebot der Rechtssicherheit 
vgl. auch SEGH 2006/94, Urteil vom 30. Juni 2008, Erw. 3 (im Internet abrufbar un- 
ter: <www.gerichtsentscheide.li>). 
Formulierung von Georges Baur, Kohärente Interpretationsmethode, S. 55. 
Vgl. auch Hans Petter Graver, Der Europäische Wirtschaftsraum S. 936 Rz. 52. Aus 
dem EWRA ergibt sich für die EFTA-Staaten nur die Verpflichtung, nationales 
Recht so zu gestalten, dass «Wirkungshomogenität» entstehen kann.
	        

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