Europäischer Gerichtshof und EFTA-Gerichtshof
«Effektivität der Verpflichtungen», die Liechtenstein eingegangen ist,
gewahrt bleibt, kann es auf die Art und Weise des innerstaatlichen Ent-
scheidungsverfahrens nicht ankommen.”
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Rechts schaffen kann», wobei diese Pflicht aber nicht bedeute, «dass das vorrangige
EWR-Recht nicht bereits vor der Anpassung der liechtensteinischen Rechtsord-
nung innerstaatlich angewendet werden kann». Zum Gebot der Rechtssicherheit
vgl. auch SEGH 2006/94, Urteil vom 30. Juni 2008, Erw. 3 (im Internet abrufbar un-
ter: <www.gerichtsentscheide.li>).
Formulierung von Georges Baur, Kohärente Interpretationsmethode, S. 55.
Vgl. auch Hans Petter Graver, Der Europäische Wirtschaftsraum S. 936 Rz. 52. Aus
dem EWRA ergibt sich für die EFTA-Staaten nur die Verpflichtung, nationales
Recht so zu gestalten, dass «Wirkungshomogenität» entstehen kann.