Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

5. Abschnitt 
Das Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof 
für Menschenrechte und zum EFTA-Gerichtshof 
$ 51 STAATSGERICHTSHOF UND EUROPÄISCHER 
I. 
GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 
Allgemeines 
Die liechtensteinische Rechtsordnung zeichnet sich seit der Ratifikation 
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und 
Grundfreiheiten (EMRK)** durch eine «gewisse Duplizität der grund- 
rechtlichen Gewährleistungsebene» aus, da das Verfassungs- und Kon- 
ventionsrecht weitgehend inhaltlich gleichgerichtete Schutzbereiche auf- 
weisen.‘®5 Neben dem Staatsgerichtshof besteht mit dem Europäischen 
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein weiterer Gerichtshof 
mit Zuständigkeiten im Bereich der Grund- und Menschenrechte. In 
dieser Hinsicht handelt es sich bei ihnen um funktional vergleichbare 
  
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Sie erfolgte am 8. September 1982. Siehe LGBI. 1982 Nr. 60. Liechtenstein hat mit 
Ausnahme des 12. alle Zusatzprotokolle zur EMRK ratifiziert. Siehe Mark E. Villi- 
ger, Quellen der Grundrechte, S. 36. 
Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 21 und 29. Vgl. auch Hilmar Hoch, Kri- 
terien der Einschränkung von Grundrechten, S. 643, der darauf hinweist, dass der 
Grundrechtskatalog der Verfassung weitgehend auch denjenigen der EMRK 
umfasst. Einzig das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 8 EMRK habe keine 
inländische Entsprechung erfahren. In einzelnen Bereichen habe die EMRK zu 
wichtigen Erweiterungen des von den inländischen Grundrechten gewährleisteten 
Schutzes geführt, so insbesondere der Anspruch auf ein Verfahren vor einem unab- 
hängigen Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK auch für das Verwaltungsverfahren. 
Siehe zum Anspruch auf den unabhängigen Richter auch Tobias Michael Wille, 
Recht auf den ordentlichen Richter, S. 336 f. Rz. 5 und 5. 376 ff. Rz. 54 ff. 
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