Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsgerichtshof und die anderen (Fach-)Gerichte 
2. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts 
Fachgerichte haben die Gesetze im Rahmen der Verfassung auszulegen 
und anzuwenden. Die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes 
kann Grundrechte verletzen. Dementsprechend kann der Staatsgerichts- 
hof im Individualbeschwerdeverfahren inzident auch die Verfassungs- 
mässigkeit des angewendeten Gesetzes prüfen.“ 
Der Staatsgerichtshof prüft die fachgerichtliche Auslegung und 
Anwendung von Gesetzen am Massstab des spezifischen Verfassungs- 
rechts bzw. der Grundrechte. 
a) Mass und Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle 
aa) Grundrechtsauslegung — Materieller Gehalt des Grundrechts 
Der Prüfungsumfang fachgerichtlicher Entscheidungen hängt wesent- 
lich davon ab, wie der Staatsgerichtshof die einzelnen spezifischen 
Grundrechte auslegt. Je nachdem, ob er eine Rechtsposition dem sachli- 
chen Gewährleistungsbereich eines Grundrechts zuordnet, prüft er eine 
fachgerichtliche Entscheidung umfangreich oder weniger umfangreich. 
Eine zu extensive Auslegung hat allerdings zur Folge, dass die Fachge- 
richte das von ihnen anzuwendende Recht zunehmend vom Staatsge- 
richtshof anstatt vom Gesetzgeber erhalten. Es besteht auch die Gefahr, 
dass es dadurch zu einer Abwertung der Fachgerichtsbarkeit kommt.“ 
Der materielle Gehalt bzw. der Gewährleistungsbereich der spezi- 
fischen Grundrechte lässt sich jedoch, wie der Staatsgerichtshof zu ver- 
stehen gibt, nicht definitiv festlegen, da er sich vorbehält, neu auftreten- 
den Gefährdungslagen für Menschen durch geänderte Grundrechtsin- 
  
Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 56 f,; 
Hilmar Hoch, Schwerpunkte, S. 75. Siehe auch hinten S. 684. 
456 Siehe Art. 18 Abs. 1 Bst. c SSGHG und zum konkreten Normenkontrollverfahren 
Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 189 ff. 
457 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 53 f. mit weiteren Literatur- 
hinweisen und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 452; 
vgl. zur Gefahr der «Ausuferung» des sachlichen Geltungsbereiches von Grund- 
rechten und zu dessen Eingrenzung unter dem Gesichtspunkt des Prüfungsumfangs 
bzw. der Prüfungsdichte in der Praxis des Staatsgerichtshofes Hilmar Hoch, Schwer- 
punkte, S. 79 ff. mit Rechtsprechungshinweisen. 
681
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.