Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
4. Entscheidung 
Gegenstand des Entscheidungsspruchs des Staatsgerichtshofes können 
die Nichtigerklärung der Wahl für den betreffenden Wahlkreis oder der 
Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeordneten sowie die Berichti- 
gung des Wahlergebnisses und der Zuteilung der Mandate sein. 
VI. Ministeranklageverfahren 
1. Entstehung und Ausgestaltung 
Die Verfassung setzt in Art. 104 Abs. 1 den Staatsgerichtshof als Diszip- 
linargerichtshof für die Mitglieder der Regierung ein und ermächtigt in 
Art. 62 Bst. g den Landtag, gegen sie beim Staatsgerichtshof Anklage 
wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze zu erheben.??7 
Das Staatsgerichtshofgesetz trifft die nähere Regelung,?® die den ein- 
schlägigen Bestimmungen des österreichischen Verfassungsgerichtshof- 
gesetzes nachgebildet ist.?? Sie werden in der Lehre unter dem Begriff 
der Staatsgerichtsbarkeit behandelt.? 
Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben richteten sich nach 
der alten Rechtslage die gesetzlichen Ausführungsregelungen, die einer- 
seits in einem Disziplinar- und andererseits in einem Ministeranklage- 
verfahren vor dem Staatsgerichtshof bestanden. Das Disziplinarverfah- 
ren gegen die Regierung als Kollegialbehörde und gegen einzelne Mit- 
  
326 Siehe Art. 66 VRG und dazu auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 
S. 788. 
327 Die Anfänge der Ministeranklage gehen auf die Konstitutionelle Verfassung von 
1862 zurück, die in $ 40 Bst. d und 42 ein «Recht des Antrages auf Anklage wegen 
Verfassungs- und Gesetzesverletzungen der verantwortlichen Staatsdiener» bzw. 
eine Beschwerde vorsah, die der Landtag «unmittelbar» an den Landesfürsten zu 
richten hatte. Dem Landtag wurde lediglich «die erfolgte Abstellung der Beschwer- 
den oder das Ergebnis der Untersuchung» eröffnet. Siehe Näheres vorne S. 530 f. 
328 Siehe Art. 28 bis 34 SSGHG. 
329 Siehe $$ 72 bis 81 VfGG; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 
S. 222. 
330 Siehe Robert Walter/Heinz Mayer/ Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfas- 
sungsrecht, S. 550 Rz. 1190 ff. 
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