Zuständigkeiten und Verfahren
Der Staatsgerichtshof fasst keinen förmlichen Unterbrechungsbeschluss.
Als Verfahrensparteien treten diejenigen des Ausgangsverfahrens auf.2®
d) Prüfung von Staatsverträgen?”
Dem Staatsgerichtshofgesetz ist die abstrakte Form der Kontrolle von
Staatsverträgen nicht bekannt. Der Staatsgerichtshof prüft Staatsverträge
auf ihre Verfassungsmässigkeit nur im Rahmen eines konkreten Anlass-
falles.2 Es kann auch hier auf die Darlegungen zur konkreten Geset-
zeskontrolle verwiesen werden.
da) Auf Antrag eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde
Sowohl ein Gericht als auch eine Verwaltungsbehörde können einen
Prüfungsantrag beim Staatsgerichtshof stellen. Sie haben dabei das
Anlassverfahren zu unterbrechen, das so lange ruht, bis der Staatsge-
richtshof über das Prüfungsbegehren entschieden hat. Auch das Staats-
vertragsprüfungsverfahren stellt ein vom Ausgangsverfahren losgelöstes
und eigenständiges Verfahren dar.??
Parteistellung im Zwischenverfahren kommt der Regierung und
dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde zu, von denen der Antrag
ausgeht. Antragsgegner ist der Landtag, der den entsprechenden
Beschluss gefasst bzw. dem Staatsvertrag zugestimmt hat.?®
db) Von Amtes wegen
In einem bei ihm anhängigen Verfahren kann der Staatsgerichtshof
von Amtes wegen Staatsverträge oder einzelne seiner Bestimmungen
289 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 203 f.
290 Die Verfassungsrevision von 2003 hat in Art. 104 Abs. 2 LV die verfassungsrechtli-
che Grundlage geschaffen, damit der Staatsgerichtshof auch Staatsverträge auf ihre
Verfassungsmässigkeit prüfen kann. Die Regelung in Art. 22 und 23 StGHG «ent-
spricht im Wesentlichen den gleichartigen Bestimmungen in Art. 140a öst. B-VG
bzw. $ 66 des österreichischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes sowie $ 13 Ziff. 12
und $ 83 des deutschen Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht». So BuA Nr.
45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 50. Siehe auch Günther Winkler,
Verfassungsreform, S. 328 ff. Zur alten Rechtslage siehe Herbert Wille, Normen-
kontrolle, S. 260 ff.
291 Siehe Art. 22 Abs. 1 SEGHG und dazu Tobias Michael Wille, Verfassungsprozess-
recht, S. 204.
292 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 205.
293 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 205 f.
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