Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
menkontrolle auf Antrag eines (Fach-)Gerichts keine Unterbrechung 
des Ausgangs- bzw. Anlassverfahrens vor.2* 
c) Konkretes Verordnungsprüfungsverfahren 
Der Staatsgerichtshof prüft Verordnungen auf ihre Verfassungs- und 
Gesetzmässigkeit sowie auf ihre Staatsvertragsmässigkeit. Die Regelung 
in Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 StGHG entspricht zur 
Hauptsache dem konkreten Gesetzesprüfungsverfahren, wie es in Art. 
18 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 SEGHG festgelegt ist, sodass sich die 
Darstellung auf einige verfahrensrechtliche Aspekte beschränken kann. 
ca) Auf Antrag eines Gerichts oder einer Gemeindebehörde 
Im Unterschied zum konkreten Gesetzesprüfungsverfahren gehören 
neben den Gerichten zum Kreis der Antragsberechtigten auch die Ge- 
meindebehörden.?85 
Das Verfahren ist als eigenständiges und vom Ausgangsverfahren 
losgelöstes Verfahren ausgestaltet, das ein Äusserungs- und Verfahrens- 
beitrittsrecht nur für die Regierung kennt.?® Als Antragsteller erhalten 
sowohl das (Fach-)Gericht als auch die Gemeindebehörde Parteistellung 
ım Zwischenverfahren.2%7 
Die Regierung und ebenso die Gemeindebehörde werden zur Ver- 
fahrenspartei, d. h. zur Antragsgegnerin, wenn sie die Stellung der Be- 
hörde einnehmen, die die Verordnung erlässt.?% 
cb) Von Amtes wegen 
Es handelt sich bei der Verordnungsprüfung von Amtes wegen gleich wie 
bei der amtswegigen Gesetzesprüfung um ein einheitliches Verfahren. 
  
284 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 189 f. unter Bezugnahme auf 
BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 48, wo es heisst: «Hier hat 
sich die bisherige Praxis bewährt, die Normenkontrolle innerhalb ein und desselben 
Verfahrens durchzuführen.» 
285 Siehe Art. 20 Abs. 1 Bst. a SYGHG und dazu Tobias Michael Wille, Verfassungspro- 
zessrecht, S. 201; Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 175 ff. 
286 Siehe Art. 20 Abs. 3 SIGHG. 
287 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 201. 
288 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 202. 
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