Zuständigkeiten und Verfahren
es die aus seiner Sicht für die Verfassungswidrigkeit sprechenden
Gründe anführt.?? Der Prüfungsantrag hat ausserdem ein «ausdrückli-
ches Aufhebungsbegehren» zu enthalten.2®
bac) Charakteristik des Vorlageverfahrens
Das Normenkontrollverfahren wird in diesem Zusammenhang als ein
vom Ausgangsverfahren getrenntes, unabhängiges und selbständiges
Zwischenverfahren verstanden?! das durch einen Prüfungsantrag des
(Fach-)Gerichts eingeleitet wird, der zwingend einen Unterbrechungs-
beschluss voraussetzt. Antragsteller sind denn auch allein das (Fach-)
Gericht und nicht die Prozessparteien des Ausgangsverfahrens, die nicht
vorlageberechtigt sind.?%2
bb) Von Amtes wegen
bba) Prüfungs- und Entscheidungspflicht
Erweist sich ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung, die der Staats-
gerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, im
Rahmen der Normprüfung als verfassungswidrig, entscheidet er über die
Verfassungsmässigkeit dieser Rechtsvorschriften. Es trifft ihn in diesem
amtswegigen Verfahren eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht.283
bbb) Einheitlicher Prozess
Das konkrete Normenkontrollverfahren von Amtes wegen bildet
zusammen mit dem Ausgangsverfahren einen einheitlichen Prozess. Die
Verfahrensparteien des Ausgangsverfahrens behalten ihre Parteistellung.
Das Staatsgerichtshofgesetz sieht im Unterschied zur konkreten Nor-
279 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 200.
280 So StGH 2012/163, Urteil vom 13. Mai 2013, Erw. 1.1 (im Internet abrufbar unter:
<www.gerichtsentscheide.li>); SEGH 2012/193, Urteil vom 14. Mai 2013, Erw. 1 (im
Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>).
281 Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 179 f.
282 "Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 186 f. Die Parteien des Aus-
gangsverfahrens können lediglich «Normbedenken» äussern bzw. ein Normenkon-
trollverfahren «anregen». So Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 171
und 176 Fn. 315.
283 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 205 f. zur Rechtslage nach dem alten
Staatsgerichtshofgesetz 1925.
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