Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
richtshof davon aus, dass es im abstrakten Normenkontrollverfahren 
nicht nur einen Antragsteller, sondern auch einen Antragsgegner gibt.2* 
b) Abstraktes Gesetzesprüfungsverfahren 
Antragsteller sind die Regierung und die Gemeinden?®, Sie sind berech- 
tigt, beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Verfas- 
sungsmässigkeit von Gesetzen oder Gesetzesbestimmungen einzubrin- 
gen. Sie werden, wenn sie ein solches Prüfungsverfahren in Gang setzen, 
Verfahrensbeteiligte mit Parteistellung.25! 
Antragsgegner ist der Gesetzgeber, der im abstrakten Gesetzesprü- 
fungsverfahren Parteistellung einnimmt.?? Das gesetzgebende Organ 
setzt sich aus Volk bzw. Landtag und Landesfürst zusammen.?® In der 
Staatspraxis nimmt der Landtag die Verfahrensrechte wahr.?* 
Eingaben an den Staatsgerichtshof sind generell schriftlich zu stel- 
len. Das gilt auch für Normenkontrollanträge. Sie haben eine Darstel- 
lung des Sachverhalts zu enthalten, aus dem der Antrag hergeleitet 
wird.? Sie sind nicht an eine Frist gebunden und können jederzeit ein- 
gereicht werden. Der Staatsgerichtshof stellt keine allzu hohen Anforde- 
rungen an die Begründung des Begehrens, das dem Antrag zugrunde 
liegt. Es müssen zumindest Anhaltspunkte angegeben werden, die für 
die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Gesetzesvorschrift 
sprechen, die als solche näher zu bezeichnen sind.?% 
  
249 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 167. Wenn es im abstrakten 
Normenkontrollverfahren nur einen Verfahrensbeteiligten, den Antragsteller gäbe, 
so wäre die Objektivität dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens nur unzurei- 
chend garantiert, zumal sich in der Sache unterschiedliche Rechtspositionen gegen- 
überstehen. So Elisabeth von Szczepanski, Verfahrensbeteiligung im abstrakten 
Normenkontrollverfahren, S. 487. 
250 Als zuständige Behörde kommt nach Art. 40 GemG der Gemeinderat infrage. 
251 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 161 ff. 
252 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 167 f. 
253 Zur Problematik der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Gesetzgebers siehe 
hinten S. 668 ff. 
254 Er ist gemäss Art. 65 ff. LV das beschlussfassende Staatsorgan. 
255 Siehe Art. 40 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 SSGHG und dazu StGH 2013/16, Be- 
schluss vom 1. Juli 2013, Erw. 1 (im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsent 
scheide.li>). 
256 Siehe zur Begründungspflicht nach dem alten Staatsgerichtshofgesetz 1925, das sich 
in dieser Hinsicht textlich nicht von Art. 18 Abs. 2 SSGHG unterscheidet, Herbert 
Wille, Normenkontrolle, 5. 166 ff. 
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