Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
wegen darauf zu achten hat, dass die Gemeinden immer mit einem «rele- 
vanten Autonomie-Bereich und einer Entscheidungsfreiheit» ausgestat- 
tet sind, um sinnvollerweise als Gemeinden funktionieren zu können. Es 
ist wichtig, so der Staatsgerichtshof, «den eigenen Wirkungskreis der 
Gemeinden nicht allzu restriktiv auszulegen», damit sie als «lebendige 
Einheiten bestehen bleiben können».?> Inhalt und Umfang der Gemein- 
deautonomie bleiben aber unter diesem Aspekt, was ihre Substanz 
betrifft, weitgehend offen.22® 
4. Abstimmungsbeschwerde?? 
Eine Abstimmung kann aus den in Art. 74 Abs. 2 und 3 VRG genannten 
Gründen im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens beim Staats- 
gerichtshof angefochten werden. Die Abstimmungsfreiheit stellt nach 
der Judikatur des Staatsgerichtshofes «einen Teilgehalt des grundrechtli- 
chen Anspruchs auf ungehinderte Ausübung der politischen Rechte 
gemäss Art. 29 LV» dar,28 deren Verletzung in einer «Abstimmungsbe- 
schwerde» gerügt werden kann.??? 
III. Normenkontrollverfahren 
1. Allgemeines 
Der Staatsgerichtshof hat allein die Kompetenz, über die Geltung von 
Rechtsnormen am Massstab der Verfassung zu entscheiden. Diese Funk- 
  
225 StGH 1981/13, Gutachten vom 16. Juni 1981, LES 1982, 5. 126 (127 Erw. 3.2); SIGH 
1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (38 f. Erw. 1 und 2). 
226 Vgl. auch Job von Nell, Die politischen Gemeinden, S. 61 f. 
227 Siehe auch vorne S. 446 f. 
228 Siehe vorne S. 396. 
229 StGH 2003/71, Urteil vom 15. Mai 2006, Erw. 2 (im Internet abrufbar unter: 
<www.stgh.li>) mit Hinweis auf SIGH 2003/25, Erw. 2.1, nicht veröffentlicht; vgl. 
auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 202 und 206; Bernhard Ehrenzeller 
/Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 682 Rz. 102. 
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