Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
stanzlichkeit»!7® erfüllt.!7? Die Intention dieser Verfahrensvorschrift der 
Rechtsmittelerschöpfung geht von der Annahme aus, dass die Fachge- 
richte bereits den Sachverhalt und Fragen rechtlicher Interpretation und 
Anwendung des einfachen Rechts geklärt und sich damit auseinanderge- 
setzt haben, sodass sich der Staatsgerichtshof der Verfassungsfrage 
zuwenden kann,!® wie dies auch seiner Aufgabe entspricht. !8! 
b) Form 
Die Individualbeschwerde ist beim Staatsgerichtshof schriftlich einzu- 
reichen. Es ist der Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung 
zu begründen. Dabei sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entschei- 
dung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der 
Beschwerdeführer als verletzt erachtet, zu bezeichnen sowie die Recht- 
zeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen 
Verfahren!® nachzuweisen.!® 
c) Entscheidung — Kassation 
Ist der Beschwerdeführer in einem verfassungsmässig gewährleisteten 
Recht verletzt worden, hebt der Staatsgerichtshof den angefochtenen 
Hoheitsakt auf und trägt gegebenenfalls der belangten Behörde, d. h. 
demjenigen staatlichen Organ, das den Hoheitsakt erlassen hat, auf,!$ in 
der Sache neuerlich zu entscheiden.!® Dieses Vorgehen ergibt sich aus 
der Eigenständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit, wonach dem 
  
178 In Art. 15 Abs. 1 SIGHG ist von einer «enderledigende(n) letztinstanzliche(n) Ent- 
scheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt» die Rede. Siehe dazu StGH 
2004/23, Erw. 1.2 und BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 44; 
siehe auch Peter Bussjäger, Enderledigende Entscheidung, S. 90 f. 
179 Vgl. zur Zulässigkeitsprüfung durch den Staatsgerichtshof Tobias Michael Wille, 
Verfassungsprozessrecht, S. 455 ff. 
180 Vgl. Werner Heun, Verfassungsordnung, 5. 203 f. 
181 Siehe zum Verhältnis des Staatsgerichtshofes zu den Fachgerichten hinten S. 676 ff. 
182 Zur Parteistellung des Beschwerdeführers siehe Tobias Michael Wille, Verfassungs- 
prozessrecht, S. 112 ff. 
183 Siehe Art. 16 und 40 SEGHG und zu den allgemeinen Eingabe- bzw. Antragserfor- 
dernissen ausführlich Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 5. 477 ff. 
184 Siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 127. 
185 Siehe Art. 17 Abs. 1 StGHG. 
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