Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl 
Das Richterauswahlgremium bietet grundsätzlich allen politischen Kräf- 
ten Platz und die Möglichkeit, Kandidaten zu nominieren, wenn die 
Richterstelle nicht öffentlich ausgeschrieben worden ist, wie dies beim 
Staatsgerichtshof der Fall ist, und über Kandidatenvorschläge zu befin- 
den, wobei es Kandidaten auch anhören kann.!!® Als Auswahlkriterien, 
an die es sich bei der Prüfung zu halten hat und die für seinen Beschluss 
ausschlaggebend sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, das 
Qualifikationsprinzip sowie die persönliche Eignung der Kandidaten.!!? 
c) Sonderstellung des Landesfürsten 
Gegen das Richterauswahlgremium ist insoweit nichts einzuwenden, als 
in ihm alle relevanten politischen Kräfte — Landesfürst, Landtag und 
Regierung — versammelt sind, sodass ihm ein «gewaltenteilender 
Effekt»129 zugeschrieben werden kann. Die Kritik richtet sich gegen den 
«beherrschenden Einfluss» des Landesfürsten, den er in diesem Gre- 
mium ausübt.!?! Er hat bei Stimmengleichheit nicht nur den Stichent- 
scheid. Es bedarf auch jeder Kandidat seiner Zustimmung. Ohne seine 
Zustimmung kann das Richterauswahlgremium dem Landtag keinen 
Kandidaten zur Wahl vorschlagen, sodass dieser im Landtag nicht zur 
Wahl stehen kann. Dem Landesfürsten kommt so gesehen ein absolutes 
  
Zusammenhang zu vermerken, dass Art. 4 Abs. 1 und 4 StGHG, LGBl. 1925 Nr. 8, 
im Unterschied zu Art. 105 LV 1921 auch von Stellvertretern und demzufolge da- 
von spricht, dass auch die Wahl des Stellvertreters des Präsidenten der Bestätigung 
durch den Landesfürsten bedarf. 
118 Siehe Art. 5 Geschäftsordnung, LGBl. 2005 Nr. 200. 
119 Siehe Art. 4 und 5 Geschäftsordnung, LGBI. 2005 Nr. 200. Vgl. auch Günther 
Winkler, Verfassungsreform, S. 223, der den Prüfungsvorgang wie folgt umschreibt: 
«Das Gremium sucht Kandidaten, beurteilt alle nominierten Kandidaten und 
erstellt eine Empfehlung. Die Bewertung der Kandidaten soll nach Fachkenntnis, 
Berufserfahrung, Integrität und personeller Eignung erfolgen.» 
120 Formulierung in Anlehnung an Christian Tomuschat, Bundesverfassungsgericht, 
$. 255. 
121 Vgl. Gerard Batliner/ Andreas Kley/Herbert Wille, Memorandum, S. 9 ff. Ziffern 
30 und 31; Greco-Evaluationsbericht über Liechtenstein vom 21. Oktober 2011, 
S. 20 Ziffer 50, wo es zusammenfassend heisst: «Das GET empfiehlt, sicherzustel- 
len, dass die Auswahl der Richter, einschliesslich der temporären Ad-Hoc-Richter, 
auf unparteiische Art und Weise durchgeführt wird.» A. A. ist Günther Winkler, 
Verfassungsreform, S. 225 und 227. Sein Fazit ist, dass Landtag und Landesfürst 
«gleichrangig den Vorschlag über die Bestellung eines Richters annehmen oder 
ablehnen» können. 
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