Verfassungsrechtliche Stellung
«funktionell-rechtlichen Relationierung» des Auftrags, den die Verfas-
sung dem Staatsgerichtshof zugewiesen hat.”*
Der Status eines Verfassungsorgans beinhaltet jedoch nicht mehr
als eine «zusammenfassende Beschreibung» der Zuständigkeiten und
Funktionen, die sich aus den Aufgaben und Befugnissen ergibt, die die
Verfassung dem Staatsgerichtshof übertragen hat.” Sie können weder
abgeändert noch erweitert werden.’® Das heisst, dass diese Qualität als
Verfassungsorgan dem Staatsgerichtshof keinen zusätzlichen Kompe-
tenztitel verschafft.”
3. Staatsleitung
Die Frage, ob dem Staatsgerichtshof ein Anteil an der Staatsleitung
zukommt, lässt sich klären, wenn man das deutsche Bundesverfassungs-
gericht in den Blick nimmt. In der deutschen staats- und verfassungs-
rechtlichen Literatur wird sie kontrovers diskutiert. Unbestritten ist,
dass verfassungsgerichtliche Entscheidungen weitreichende politische
Wirkungen erzielen können. Dies kann zwar auch auf Entscheidungen
anderer Gerichte zutreffen. Sie beziehen sich aber auf den Einzelfall und
binden weder alle Behörden des Landes und der Gemeinden noch alle
Gerichte. Zudem sind Normenkontrollentscheidungen des Staatsge-
richtshofes allgemein verbindlich.’®
Es wird nach überwiegender Ansicht dem deutschen Bundesver-
fassungsgericht ein Anteil an der politischen Staatsleitung zugebilligt.
Die Rede ist von einem begrenzten Anteil, da es wie der liechtensteini-
sche Staatsgerichtshof nicht von sich aus tätig werden und Hoheitsakte
langt die Verfassungsorganqualität als Merkmal selbständiger Verfassungsgerichts-
barkeit, dass die wichtigsten Kompetenzen in der Verfassung enthalten sind.
74 Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 34.
75 Vsl. für die deutsche Verfassungslage Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesver-
fassungsgericht, S. 22 Rz. 33; Hans Hugo Klein, Gedanken zur Verfassungsge-
richtsbarkeit, S. 1135 f.; Ernst Benda/ Eckart Klein/ Oliver Klein, Verfassungspro-
zessrecht, S. 43 f. Rz. 100.
76 Vsl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 296 f.
77 Vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 34.
78 Art. 54 StGHG.
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