Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrechtliche Stellung 
«funktionell-rechtlichen Relationierung» des Auftrags, den die Verfas- 
sung dem Staatsgerichtshof zugewiesen hat.”* 
Der Status eines Verfassungsorgans beinhaltet jedoch nicht mehr 
als eine «zusammenfassende Beschreibung» der Zuständigkeiten und 
Funktionen, die sich aus den Aufgaben und Befugnissen ergibt, die die 
Verfassung dem Staatsgerichtshof übertragen hat.” Sie können weder 
abgeändert noch erweitert werden.’® Das heisst, dass diese Qualität als 
Verfassungsorgan dem Staatsgerichtshof keinen zusätzlichen Kompe- 
tenztitel verschafft.” 
3. Staatsleitung 
Die Frage, ob dem Staatsgerichtshof ein Anteil an der Staatsleitung 
zukommt, lässt sich klären, wenn man das deutsche Bundesverfassungs- 
gericht in den Blick nimmt. In der deutschen staats- und verfassungs- 
rechtlichen Literatur wird sie kontrovers diskutiert. Unbestritten ist, 
dass verfassungsgerichtliche Entscheidungen weitreichende politische 
Wirkungen erzielen können. Dies kann zwar auch auf Entscheidungen 
anderer Gerichte zutreffen. Sie beziehen sich aber auf den Einzelfall und 
binden weder alle Behörden des Landes und der Gemeinden noch alle 
Gerichte. Zudem sind Normenkontrollentscheidungen des Staatsge- 
richtshofes allgemein verbindlich.’® 
Es wird nach überwiegender Ansicht dem deutschen Bundesver- 
fassungsgericht ein Anteil an der politischen Staatsleitung zugebilligt. 
Die Rede ist von einem begrenzten Anteil, da es wie der liechtensteini- 
sche Staatsgerichtshof nicht von sich aus tätig werden und Hoheitsakte 
  
langt die Verfassungsorganqualität als Merkmal selbständiger Verfassungsgerichts- 
barkeit, dass die wichtigsten Kompetenzen in der Verfassung enthalten sind. 
74 Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 34. 
75 Vsl. für die deutsche Verfassungslage Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesver- 
fassungsgericht, S. 22 Rz. 33; Hans Hugo Klein, Gedanken zur Verfassungsge- 
richtsbarkeit, S. 1135 f.; Ernst Benda/ Eckart Klein/ Oliver Klein, Verfassungspro- 
zessrecht, S. 43 f. Rz. 100. 
76 Vsl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 296 f. 
77 Vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 34. 
78 Art. 54 StGHG. 
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