Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrechtliche Stellung 
d. h. der ordentlichen Gerichte und des Verwaltungsgerichtshofs. Diese 
Aussage trifft auf den österreichischen Verfassungsgerichtshof nicht zu, 
da er den anderen Gerichten «nebengeordnet» ist. Er wird demzufolge 
ım Schrifttum als ein «Höchstgericht» unter «drei gleichberechtigten 
Höchstgerichten» bezeichnet.*! Deutlich wird diese gegenüber den 
anderen Gerichten herausgehobene Stellung des Staatsgerichtshofes in 
seiner Doppelfunktion als Gericht und als Verfassungsorgan. 
II. Gericht 
1. Gerichtsqualität 
Die Gerichtsqualität des Staatsgerichtshofes lässt sich eindeutig der Ver- 
fassung und dem Staatsgerichtshofgesetz entnehmen. Dafür sprechen die 
systematische Einordnung unter der Gerichtsbarkeit in der Verfassung 
und die Ausgestaltung im Staatsgerichtshofgesetz, aus dem sich insbe- 
sondere die gerichtsförmige Organisation und Verfahrensweise sowie 
die Antragsgebundenheit bzw. -abhängigkeit* und Nachträglichkeit sei- 
ner Entscheidungen ergibt, die für die Gerichtseigenschaft stehen. Der 
Staatsgerichtshof übt rechtsprechende Gewalt aus, die einem aus fünf 
Richtern bestehenden Spruchkörper anvertraut ist,“ der nur der Verfas- 
sung und dem Gesetz unterworfen ist.‘ Der Staatsgerichtshof versteht 
sich auch selbst als Gericht, indem er seine Tätigkeit als Rechtsprechung 
charakterisiert.® Er sieht sich «in die im positiven Recht verankerten 
  
40 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 14. 
41 Matthias Jestaedt, Phänomen Bundesverfassungsgericht, S. 112. Vgl. auch BuA 
Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 44, wo die Regierung ausführt, 
dass der Staatsgerichtshof «nur eines von drei Höchstgerichten» ist. Diese Ansicht 
entspricht aber nicht dem liechtensteinischen, sondern dem österreichischen Modell 
der Verfassungsgerichtsbarkeit. Darauf weist auch Tobias Michael Wille, Verfas- 
sungsprozessrecht, S. 47 Fn. 140 hin, der festhält, dass der Staatsgerichtshof «obers- 
tes Jurisdiktionsorgan>» ist. So schon Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 37. 
42 Siehe Art. 18, 20, 22, 25, 27, 28, 29 SIGHG. 
43 Siehe Art. 105 LV und Art. 1 Abs. 2 SSGHG. 
44 Siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 75 ff. 
45 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 45 f.; Wolfram Höfling, Die 
Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 31 f.; Herbert Wille, Verfassungs- 
gerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 46 f. 
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