Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten der Regierung 
Angelegenheiten und in den Aussenvertretungen, die ihr unterstehen, 
über den fachlichen Apparat. Sie kann aber nur eine Politik verfolgen, 
die der Landesfürst, der der «formelle Träger» der Aussenpolitik ist,? 
«nach aussen zu vertreten bereit ist und die er somit mitzutragen bereit 
ist».2% Andererseits kann auch der Landesfürst nicht ohne Mitwirkung 
der Kollegialregierung und entgegen einem entsprechenden Beschluss 
der Kollegialregierung «seine Aussenpolitik formulieren und gegenüber 
dem Ausland in die Tat umsetzen».2 Regierung und Landesfürst sind in 
diesem Bereich der materiellen auswärtigen Gewalt zum Zusammenwir- 
ken angehalten. Sie ist nicht mehr wie unter der Konstitutionellen Ver- 
fassung 1862 eine ausschliessliche Domäne des Landesfürsten.?? Bei 
Staatsverträgen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LV2® kommt hinzu, dass sie 
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages bedürfen, die gege- 
Äusseres), der Aufschluss über die Geschäfte gibt. Siehe zur Information des Land- 
tages und der aussenpolitischen Kommission vorne S. 500. 
259 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 312 f. Die Verfas- 
sung weist die Aussenvertretungskompetenz dem Landesfürsten zu, die aber nach 
Art. 8 Abs. 1 LV an die «erforderliche Mitwirkung der Regierung» gebunden ist. 
Vgl. auch Peter Wolff, Vertretung des Staates nach aussen, S. 280 und Wilfried 
Hoop, Auswärtige Gewalt, 5. 168 ff. 
260 Peter Wolff, Vertretung des Staates nach aussen, S. 283; so auch Walter Kieber, 
Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 313; Christine Weber, Gegen- 
zeichnungsrecht, S. 155. 
261 Peter Wolff, Vertretung des Staates nach aussen, S. 283; vgl. auch Wilfried Hoop, 
Auswärtige Gewalt, S. 170 f.; Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische 
Verfassungsrecht, S. 72 f., der festhält, dass nach aussen keine liechtensteinischen 
Erklärungen abgegeben oder Initiativen, Vorstösse usw. unternommen werden kön- 
nen, «ohne dass auch die Zustimmung der Regierung vorliegt». Christine Weber, 
Gegenzeichnungsrecht, S. 155 fasst zusammen: «Im Innenverhältnis ist also eine 
Übereinstimmung zwischen Landesfürst und Regierung über die Gestaltung der 
Aussenpolitik erforderlich.» Siehe schon vorne S. 361 f. 
262 Siehe $ 23 Abs. 1 KV 1862 und Felix Ermacora, Abschluss von Staatsverträgen, 
S.125, der noch am monarchischen Prinzip festhält und aus ihm folgert, «dass die 
auswärtige Gewalt wesentlich in den Aufgabenbereich des Monarchen fällt». Vgl. 
dazu die berechtigte Kritik von Peter Wolff, Vertretung des Staates nach aussen, 
S. 284 aus der Sicht des Art. 8 Abs. 1 LV. 
263 Bei den der Genehmigung des Landtages vorbehaltenen Staatsverträgen handelt es 
sich nach der herrschenden Lehre inhaltlich um «alle politisch wichtigen, Gesetzes- 
recht ändernde oder mit grösseren finanziellen Ausgaben verbundene Staatsver- 
träge». So SIGH 1995/14, Beschluss vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 
(123 Erw. 2.2) unter Bezugnahme auf Daniel Thürer, «Treaty making power» im 
Fürstentum Liechtenstein, S. 141 und Günther Winkler, Staatsverträge, S. 105 ff. 
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