Zuständigkeiten der Regierung
VII. Aufsicht über die Gemeinden
Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde
ist die Regierung. Im eigenen Wirkungskreis ist die Aufsicht auf die
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der
Gemeindeorgane beschränkt. Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises
bzw. im übertragenen Wirkungskreis unterliegt auch die Angemessen-
heit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Auf-
sicht.28 Als Aufsichtsmittel stehen der Regierung die in Art. 136 LVG
umschriebenen Massnahmen zur Verfügung. Sie schliessen sowohl prä-
ventive Massnahmen ein, zu denen die Informationsrechte, wie die
Akteneinsicht oder die Ortsbesichtigung, und die vorbehaltene Mitwir-
kung, wie die Genehmigung von Beschlüssen, zählen, als auch repressive
Massnahmen, die etwa in der Ungültigerklärung und Aufhebung von
Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen, in der Ungehorsamstrafe,
der Ersatzvornahme oder der Zwangsverwaltung bestehen können.?*?
VIII. Kundmachung aufhebender Entscheidungen
des Staatsgerichtshofes
Die Regierung ist nach dem Staatsgerichtshofgesetz gehalten, den
Spruch einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes, die auf Aufhebung
bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lautet,
«unverzüglich» im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.?° Das Gleiche
laufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Ver-
waltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des
Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen
mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verant-
wortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.» Siehe
auch vorne S. 521 ff.
248 Siehe Art. 110 LV und Art. 116 und 117 GemG; zum Wesen der Staatsaufsicht siehe
Job von Nell, Die politischen Gemeinden, 5. 196 ff.
249 Vgl. Job von Nell, Die politischen Gemeinden, S. 201 ff.
250 Siehe Art. 19 Abs. 3 SSGHG und Art. 3 Bst. e KmG; vgl. beispielsweise in SIGH
2006/48, 59, 50 und 55, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 1 (im Internet abrufbar un-
ter: <www.stgh.li>), den Entscheidungsspruch in Ziffer 2, wo es heisst: «Diese Ent-
scheidung ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 SEGHG unverzüglich im
Landesgesetzblatt kundzumachen.»
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