Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten der Regierung 
VII. Aufsicht über die Gemeinden 
Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde 
ist die Regierung. Im eigenen Wirkungskreis ist die Aufsicht auf die 
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der 
Gemeindeorgane beschränkt. Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises 
bzw. im übertragenen Wirkungskreis unterliegt auch die Angemessen- 
heit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Auf- 
sicht.28 Als Aufsichtsmittel stehen der Regierung die in Art. 136 LVG 
umschriebenen Massnahmen zur Verfügung. Sie schliessen sowohl prä- 
ventive Massnahmen ein, zu denen die Informationsrechte, wie die 
Akteneinsicht oder die Ortsbesichtigung, und die vorbehaltene Mitwir- 
kung, wie die Genehmigung von Beschlüssen, zählen, als auch repressive 
Massnahmen, die etwa in der Ungültigerklärung und Aufhebung von 
Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen, in der Ungehorsamstrafe, 
der Ersatzvornahme oder der Zwangsverwaltung bestehen können.?*? 
VIII. Kundmachung aufhebender Entscheidungen 
des Staatsgerichtshofes 
Die Regierung ist nach dem Staatsgerichtshofgesetz gehalten, den 
Spruch einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes, die auf Aufhebung 
bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lautet, 
«unverzüglich» im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.?° Das Gleiche 
  
laufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Ver- 
waltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des 
Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen 
mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verant- 
wortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.» Siehe 
auch vorne S. 521 ff. 
248 Siehe Art. 110 LV und Art. 116 und 117 GemG; zum Wesen der Staatsaufsicht siehe 
Job von Nell, Die politischen Gemeinden, 5. 196 ff. 
249 Vgl. Job von Nell, Die politischen Gemeinden, S. 201 ff. 
250 Siehe Art. 19 Abs. 3 SSGHG und Art. 3 Bst. e KmG; vgl. beispielsweise in SIGH 
2006/48, 59, 50 und 55, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 1 (im Internet abrufbar un- 
ter: <www.stgh.li>), den Entscheidungsspruch in Ziffer 2, wo es heisst: «Diese Ent- 
scheidung ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 SEGHG unverzüglich im 
Landesgesetzblatt kundzumachen.» 
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