Organisation der Regierung
2. Ministerien
a) Einrichtung von Ministerien: Bestand und rechtliche Bedeutung
Soweit die Kollegialregierung die Aufgaben der Landesverwaltung nicht
selbst besorgt,?? sind sie auf «fünf Schwerpunktressorts (Ministe-
rien)»?® verteilt, die bei ihr eingerichtet sind. Sie unterscheiden sich, was
die Kompetenzen des einzelnen Regierungsmitgliedes betrifft, kaum von
den bisherigen Ressorts. Das Ministerium ist rechtlich nicht als eigene
Behörde zu qualifizieren, sondern als «Wirkungsbereich» des einzelnen
Regierungsmitgliedes, der insbesondere die ihm unterstellten Amtsstel-
len einschliesst.?*
b) Ministerium und Regierungsmitglied
Das Regierungsmitglied ist berechtigt und verpflichtet, das ihm übertra-
gene Ministerium zu leiten.?®5 Es gibt kein Regierungsmitglied «ohne
Portefeuille».2% In dieser Funktion erhält es auch die Kompetenzen als
Regierungsmitglied, das hauptsächlich Führungsaufgaben wahrzuneh-
men und die in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Geschäfte für
die Beschlussfassung durch die Kollegialregierung vorzubereiten hat.?”
Das Ministerium umfasst dementsprechend das ganze Arbeitsgebiet
eines Regierungsmitgliedes.
Als Leiter des Ministeriums legt das Regierungsmitglied die Ziel-
richtung fest und setzt Prioritäten, die sich an die Zielvorgaben der Kol-
legialregierung zu halten haben. Um diese Führungsposition ausüben zu
können, verfügt es in seinem Ministerium grundsätzlich über ein unein-
geschränktes Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrecht, wobei
202 Siehe auch Art. 78 Abs. 2, 3 und 4 IV, die Delegationsbestimmungen enthalten.
203 BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 16 f. Diese fünf in Art. 18
Abs. 1 RVOG genannten Ministerien treten an die Stelle der bestehenden 15 Res-
sorts.
204 BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S$. 11 f.
205 Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RVOG üben die Regierungsmitglieder ihre Tätigkeit im
Vollamt aus, da diese Tätigkeit bzw. die Leitung eines Ressorts (Ministeriums)
anspruchsvoll und zeitintensiv geworden ist. So BuA Nr. 24/2012 der Regierung
vom 27. März 2012, S. 30.
206 Siehe Art. 18 Abs. 4 und 21 Abs. 1 RVOG und für die Schweiz Giovanni Biaggini,
in: Kommentar zu Art. 178 BV, S. 2638 Rz. 23.
207 Siehe Art. 21 und 22 RVOG.
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