Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
II. Kollegialprinzip bzw. Kollegialsystem 
1. Regierung als Kollektivorgan 
Die Regierung ist ein Kollektivorgan, das als «geschlossenes und ein- 
heitlich gefügtes Gesamtorgan» die ihr zugeordneten Zuständigkeiten 
wahrnimmt.” Es sind ihr und nicht einem einzelnen Regierungsmitglied 
«alle wichtigen Kompetenzen» zugewiesen.” Sie berät und beschliesst 
als Kollegium” bzw. als «Einheit»,” wie es dem Kollegialprinzip als 
«beherrschende(m) Grundsatz» entspricht.!® Daraus folgt der Vorrang 
der Kollegialgeschäfte vor den anderen Agenden der Regierungsmitglie- 
der.!% Diese sind in erster Linie Mitglieder des Kollegiums und erst in 
zweiter Linie Regierungsmitglieder, die sich in ihrer Funktion als Leiter 
eines Ministeriums dessen Aufgaben widmen.!® Sie haben auch die 
  
96 Formulierung nach Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 315 
Rz. 1. Das Kollegialprinzip fasst die Regierung zu einem «einheitlichen Regierungs- 
körper» zusammen. So Martin Breitenstein, Reform der Kollegialregierung, S. 24. 
97 Zu den Funktionen und Aufgaben der Regierung siehe Art. 6 bis 12 RVOG und 
hinten S. 582 ff; vgl. auch Martin Breitenstein, Reform der Kollegialregierung, S. 24. 
Er betont, dass sich das Kollegium mit Wichtigem und Grundlegendem befassen 
soll, «um nicht in der Aufgabenflut unterzugehen». Das Kollegialprinzip gemäss 
Art. 78 Abs. 1 und 90 Abs. 1 IV, wonach die Kollegialregierung grundsätzlich die 
gesamte Landesverwaltung «besorgt» bzw. ihr alle wichtigeren Angelegenheiten, 
insbesondere die Erledigung der Verwaltungsstreitsachen, zur Behandlung und 
Beschlussfassung zugeteilt sind, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu 
den Kompetenzdelegationen, wie sie in Art. 78 Abs. 2 und 83, 90 Abs. 1 und 91 LV 
vorgesehen sind. 
98 Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 177 BV, S. 2612 Rz. 3 qualifiziert den 
verfassungsrechtlichen Kern des Kollegialprinzips, wie er sich aus Art. 177 Abs. 1 BV 
ergibt, wonach der Bundesrat als Kollegium entscheidet, als eine «Beratungs- und 
Entscheidungsregel». 
99 Martin Breitenstein, Reform der Kollegialregierung, S. 37. 
100 BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 10 unter Bezugnahme auf 
Art. 78 Abs. 1 und 90 Abs. 1 LV. Aus der Stellung der Regierung als Kollegialorgan 
ergibt sich, dass innerhalb der Regierung «ein Prozess politischer Willensbildung>» 
stattfindet, der gemäss Art. 81 LV mit einer Entscheidung abgeschlossen wird. So 
Dietmar Willoweit, Verfassungsinterpretation im Kleinstaat, S. 204 f. 
101 Siehe Art. 14 RVOG; vgl. auch Martin Breitenstein, Reform der Kollegialregierung, 
S. 24. 
102 Zu den Aufgaben siehe Art. 22 RVOG. 
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