Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung, Wahl und Verantwortlichkeit 
e) Vertrauensverlust 
Die Befugnis eines Regierungsmitgliedes zur Ausübung seines Amtes 
erlischt, wenn Landesfürst und Landtag übereinstimmend eine diesbe- 
zügliche Entscheidung treffen. Sie können einzelne Regierungsmitglie- 
der nicht einseitig entlassen.” Demgegenüber können Landesfürst und 
Landtag je für sich der (Gesamt-)Regierung ihre Befugnis zur Amtsaus- 
übung durch ein förmliches Misstrauensvotum entziehen, sodass sie ihre 
Amtsgeschäfte nicht mehr weiterführen kann. Für die Zeit bis zum Amt- 
santritt der neuen Regierung bestellt der Landesfürst eine Übergangsre- 
gierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landes- 
verwaltung.?! 
Das sogenannte Misstrauensvotum ist an keine materiellen Krite- 
rien gebunden. Es ist mit anderen Worten weder begründungspflichtig 
noch auf die Amtspflichtverletzung oder auf irgendeinen anderen Tatbe- 
stand eingeschränkt. 
f) Amtsverlust im Ministeranklageverfahren 
Wird ein Regierungsmitglied im Ministeranklageverfahren? wegen vor- 
sätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines bestimmten Gesetzes, 
die es in Ausübung seiner Amtstätigkeit begangen hat, vom Staatsge- 
richtshof verurteilt und erklärt dieser das Regierungsmitglied seines 
Amtes verlustig, tritt mit der Verkündung oder Zustellung des Urteils 
der Amtsverlust ein. Dementsprechend findet keine formelle Amtsent- 
hebung durch den Landesfürsten statt. 
  
30 Siehe Art. 80 Abs. 2 LV. 
31 Siehe Art. 80 Abs. 1 LV und Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 242; vgl. auch 
vorne S. 337 ff. 
32 Vgl. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 248 und 256; für Österreich siehe bei- 
spielsweise Art. 74 Abs. 1 B-VG. Danach kann der Nationalrat der Bundesregierung 
oder einzelnen Mitgliedern «ohne besondere Gründe» das Vertrauen versagen. Vgl. 
Robert Walter/Heinz Mayer/Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungs- 
recht, S. 325 Rz. 662. 
33 Siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 222 ff. und S. 789 f.; für 
Österreich siehe Robert Walter/ Heinz Mayer/ Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bun- 
desverfassungsrecht, S. 550 ff. Rz. 1190 ff.; siehe auch vorne S. 528 f. und hinten 
5. 658 ff. 
34 Siehe Art. 62 Bst. g LV und Art. 34 SIGHG. 
35 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 317; Christine 
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 318 f. 
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