Rechtsstellung, Wahl und Verantwortlichkeit
auch «Aufgaben der politischen Regierung», !7 die sie im Unterschied zur
strengen Gesetzesbindung der Hoheitsverwaltung grösstenteils ausser-
halb des Bereichs der Rechtsgebundenheit realisieren kann, wobei sie
allerdings die bestehenden Gesetze, insbesondere die Zuständigkeits-
und Verfahrensvorschriften, zu beachten hat.!® Aus dieser Zusammen-
schau folgt, dass zwischen der richtungweisenden und der ausführenden
Tätigkeit ein enger innerer Zusammenhang besteht.!?
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I. Bestellung und Beendigung
1. Bestellung der Regierung
Die Kollegialregierung setzt sich aus dem Regierungschef und vier
Regierungsräten und ihren Stellvertretern zusammen. Sie werden vom
Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag
ernannt. Desgleichen wird einer der Regierungsräte zum Regierung-
schef-Stellvertreter berufen. Der Landtag hat die personelle Auswahl zu
treffen und die von ihm gewählten Regierungsmitglieder dem Landes-
fürsten vorzuschlagen, der sie ablehnen kann, wie sich dies aus der ein-
vernehmlichen Regelung ergibt, die verfassungsrechtlich festgeschrieben
ist.2° Ernennt er sie zu Regierungsmitgliedern, kommt also eine Einigung
zustande, ist der Bestellungsvorgang materiell abgeschlossen. Darauf
folgt die formelle Ernennung, die das Ernennungsdekret bzw. die
Ernennungsurkunde des Landesfürsten bewirkt.?! Lehnt der Landes-
fürst jedoch die vom Landtag vorgeschlagenen Regierungsmitglieder ab,
17 Diese Formulierung ist Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liech-
tenstein, S. 49 entlehnt. Gemeint ist hier die Regierung im funktionellen Sinne.
18 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 303, vgl. auch Ger-
ard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 61.
19 Auf die Unterscheidung der Bereiche von Regierung und Verwaltung weist Hans
Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 8 f. hin.
20 Siehe Art. 79 Abs. 1, 2 und 3 LV.
21 Zur Frage der Gegenzeichnung des Ernennungsdekretes des Landesfürsten siehe
Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 89 f.;
Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 224 ff. mit weiteren Hinweisen.
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