Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
gern oder zu begrenzen. Er kann auf diese Weise mithilfe seiner Finanz- 
kompetenzen auf die Aussenpolitik Einfluss ausüben.“ 
2. Staatsverträge 
Staatsverträge, «durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum 
veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue 
Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine 
Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag 
getan würde, eingegangen werden soll», setzen zu ihrer Gültigkeit 
voraus, dass der Landtag zustimmt.“ Fehlt diese Zustimmung, ist ein 
Staatsvertrag bzw. ein völkerrechtlicher Vertrag‘, der unter diese 
Sachkriterien zu subsumieren ist,*®5 innerstaatlich nicht rechtsverbind- 
lich.*6 Der parlamentarische Zustimmungs- oder Genehmigungsakt 
ermächtigt den Landesfürsten und die Regierung, den Staatsvertrag zu 
ratifizieren.*7 
Diese zustimmungsbedürftigen Staatsverträge sind die einzigen 
«völkerrechtsförmlichen Akte», an denen eine direkte Mitwirkung des 
Landtages besteht.*8 Er beteiligt sich an der materiellen auswärtigen 
Gewalt, indem er an der Willensbildung darüber teilnimmt, «ob der 
Staat sich völkerrechtlich überhaupt und wenn ja, wie weitgehend bin- 
den soll».*° Der Landtag kann aber in dieser Phase des (Zustimmungs-) 
462 Andreas Schurti, Verordnungsrecht der Regierung, S. 277; vgl. auch Dieter J. Nie- 
dermann, Liechtenstein und die Schweiz, S. 86. 
463 Siehe Art. 8 Abs. 2 LV. Diese Bestimmung ist mit fast gleichem Wortlaut $ 23 Abs. 2 
der Konstitutionellen Verfassung 1862 entnommen worden. 
464 Zum Begriff «Staatsvertrag» siehe Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, 
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 615 Rz. 1892 unter Bezugnahme auf Dietrich 
Schindler, Kommentar BV, Art. 8 Rz. 4. Sie halten den Terminus «völkerrechtlicher 
Vertrag» für zutreffender. 
465 Die Zuordnung unter die in Art. 8 Abs. 2 LV erwähnten Kategorien erweist sich in 
der Praxis als schwierig. Siehe Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 233 ff. 
466 Günther Winkler, Staatsverträge, S. 114; Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 213. 
467 Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 213; Dieter J. Niedermann, Liechtenstein 
und die Schweiz, S. 86. 
468 Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 223. 
469 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 222 f. 
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