Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
tizverwaltung zu.*° Es erstreckt sich aber nicht auf die Rechtsprechung 
der Gerichte.“ Dies gebietet schon der Grundsatz der Gewaltentren- 
nung und der Unabhängigkeit der Justiz.“2 Die Justizverwaltung 
umfasst «alle Aufgaben der Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach 
das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen».“ Es ist im Einzel- 
nen schwierig, die Agenden der Justizverwaltung zu umschreiben.“ 
Wenn sich auch die Rechtsprechung der Oberaufsicht des Landta- 
ges verschliesst, ist damit nicht gesagt, dass er nicht im Wege der Gesetz- 
gebung auf die Rechtsentwicklung und damit auch auf die Rechtspre- 
chung Einfluss nehmen kann.“ Wenn der Landtag eine Untersuchungs- 
kommission einsetzt, um Missstände in der Justizverwaltung zu klären 
und geeignete Abhilfemassnahmen vorschlägt, widerspricht dieses Vor- 
gehen nicht der richterlichen Unabhängigkeit,**® da sie sich an deren 
Schranken zu halten hat.*7 Er kann zu diesem Zweck oder auch jeder- 
zeit von der Regierung, die für einen gesetzmässigen und ununterbro- 
  
440 Siehe Art. 27 bis 40 GOG. 
441 Siehe Art. 63 Abs. 1 LV. In BuA Nr. 54/2007 der Regierung vom 30. April 2007, 5.17 
heisst es zu Art. 93 Bst. e LV, der sich mit dem Wirkungskreis der Regierung befasst 
und ihr «die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäfts- 
ganges des Landgerichtes» zuweist: «Unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit 
der Gerichte ist festzuhalten, dass sich diese Aufsicht nicht auf die Rechtsprechung 
bezieht. Es geht dabei ausschliesslich um die Überwachung der Ausübung der Jus- 
tizverwaltung und der Dienstaufsicht.» 
442 Siehe Art. 95 Abs. 2 Satz 1 LV. Das Richterdienstgesetz vom 24. Oktober 2007 
(RDG), LGBl. 2007 Nr. 347, das in seiner Systematik und teilweise auch in seinen 
Bestimmungen dem österreichischen Richterdienstgesetz folgt, «da die Gerichtsor- 
ganisation in Österreich vom System her ähnlich wie in Liechtenstein ist», schafft 
die wesentlichen Voraussetzungen, um die richterliche Unabhängigkeit sicherzu- 
stellen. So BuA Nr. 54/2007 der Regierung vom 30. April 2007, S. 4 und 9. Das Rich- 
terdienstgesetz hebt sich in wichtigen Punkten (z. B. Verselbständigung des Dienst- 
rechts) vom Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 30. Oktober 1980 ab. Siehe 
StGH 1980/9, in: LES 1982, 5. 8 ff. 
443 Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 314 zu Art. 87 Abs. 2 
B-VG unter Bezugnahme auf VfSlg 7376, 8158; OGH 15. 12. 1997, 1 Ob 41/97 d; vgl. 
auch BuA Nr. 53/2007 vom 30. April 2007, 5. 12 f. 
444 So Robert Walter / Heinz Mayer / Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungs- 
recht, S. 370 Rz. 765. 
445 Vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats- 
recht, S. 500 Rz. 1545. 
446 Siehe Art. 95 Abs. 2 LV und Art. 2 RDG. 
447 Vgl. zur parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz für die Schweiz Hansjörg 
Seiler, Fragen der parlamentarischen Oberaufsicht, S. 292. 
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