Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
4. Ministeranklage 
a) Rechtslage 
Der Landtag kann gegen ein Mitglied der Regierung wegen Verletzung 
der Verfassung oder sonstiger Gesetze beim Staatsgerichtshof Anklage 
erheben.“!? Voraussetzung einer Entscheidung ist, dass diese Verletzung 
ın Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt 
ist. Soweit nicht besondere Bestimmungen im Staatsgerichtshofgesetz 
vorgesehen sind, richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessord- 
nung. 43 
b) Anfänge und Ausbildung 
Die sogenannte Ministeranklage ist in der Konstitutionellen Verfassung 
von 1862 kaum ausgebildet worden. Dem Landtag stand zwar das Recht 
des Antrages auf Anklage wegen Verfassungs- und Gesetzesverletzun- 
gen der verantwortlichen Staatsdiener zu.“!* Es fehlten jedoch die dazu 
erforderlichen Ausführungsregelungen. Dies erklärt sich daraus, dass die 
Staatsdiener dem Landesfürsten verantwortlich waren und Disziplinar- 
und Strafmassnahmen («Entsetzung und Bestrafung öffentlicher Beam- 
ten») zu den Gegenständen gehörten, die an den Fürsten zu leiten 
waren. +15 
Die Verfassung von 1921 erwähnt die Ministeranklage in Art. 62 
Bst. g*!6 und zählt sie ausdrücklich zum Wirkungsbereich des Landtages. 
Sie richtet sich gegen die Mitglieder der Regierung «wegen Verletzung 
der Verfassung und der Gesetze». Das Staatsgerichtshofgesetz von 1925 
führt diese Verfassungsvorschrift näher aus und ergänzt die parlamenta- 
rische Verantwortlichkeit, insoweit das Fehlverhalten der Regierungs- 
mitglieder «in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grobfahrläs- 
  
412 Siehe Art. 62 Bst. g LV und Art. 28 ff. SSGHG; zum Anklagerecht des Landtages 
siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 223 ff. und hinten S. 658 ff. 
413 Siehe Art. 30 Abs. 1 SEGHG. 
414 Siehe $ 40 Bst. d und $ 42 KV 1862 und auch vorne S. 95. 
415 Siehe $ 93 Amtsinstruktion von 1862; vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichts- 
barkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 14 f. 
416 Auf diese strafrechtliche Verantwortlichkeit nimmt in der Folge auch Art. 19 Abs. 1 
und 2 LVG Bezug. Siehe LGBl. 1922 Nr. 24, geändert durch LGBI. 1966 Nr. 24. 
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