Zuständigkeiten des Landtages
digkeitsbereich, den jährlichen Voranschlag festzusetzen und Steuern
sowie andere öffentliche Abgaben zu bewilligen. Aus diesen Bestim-
mungen lässt sich eine alleinige Entscheidungbefugnis des Landtages
ableiten, da sie nicht von einer «Mitwirkung» sprechen, wie dies bei-
spielsweise bei der Gesetzgebung der Fall ist.”! Er wird denn auch
gemeinhin als «Inhaber der Finanzhoheit» bezeichnet.”? Zurückhalten-
der formuliert Gregor Steger,” wenn er ihm die «oberste Entschei-
dungsgewalt» im Finanzwesen zubilligt, die unter dem Vorbehalt des
fakultativen Referendums und der Sanktion des Landesfürsten steht. In
der Staatspraxis wird der jährliche Voranschlag als Akt der Gesetzge-
bung betrachtet. Auch die Finanzbeschlüsse des Landtages werden der
Sanktion des Landesfürsten unterstellt.
Wie sich diese Verfahrensweise mit der Verfassung in Einklang
bringen lässt, ist nicht nachvollziehbar. Schon Thomas Allgäuer hat
moniert, dass die «Beteiligung des Fürsten» im Finanzbereich geklärt
werden müsse.
b) Landesvoranschlag und Landesrechnung
Die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung der
Landesrechnung sind ein geeignetes Mittel, «die staatliche Tätigkeit zu
überwachen und zu bestimmen».?* Sie zählen «zweifellos zum harten
Kern der parlamentarischen Finanzaufsicht».?75
c) Landesvoranschlag
Der Landtag setzt den Voranschlag für das nächstfolgende Verwaltungs-
jahr fest, der ihm von der Regierung im Entwurf unterbreitet wird. Das
hende Subventionsreglement nicht verfassungsgemäss sei. Zur Frage der Zulässig-
keit der Genehmigung von Regierungsverordnungen Andreas Schurti, Verord-
nungsrecht der Regierung, S. 334 ff., insbesondere S. 338 ff.
371 Vgl. Art. 62 Bst. c LV und Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über
die Regierung, S. 187.
372 So BuA Nr. 121/2008 der Regierung vom 30. September 2008 betreffend die Neu-
fassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung der Verfassung und des
Volksrechtegesetzes, S. 20.
373 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 129.
374 So beispielsweise BuA Nr. 95/2004 der Regierung vom 19. Oktober 2004 zum Landes-
voranschlag und zum Finanzgesetz für das Jahr 2005, 5. 63; vgl. auch Art. 62 Bst. c LV.
375 "Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 257.
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