Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand haben, unterliegen 
dem fakultativen Referendum. Es steht ihm auch frei, sie von sich aus 
dem Referendum zu unterstellen. Dies ist in der Praxis insbesondere 
dann der Fall, wenn es sich um umstrittene Gesetzesvorlagen und Staats- 
verträge?® oder um Gesetze auf dem Gebiete der Volksrechte oder des 
Finanz- und Steuerrechts handelt.?! 
b) Ablehnung eines Initiativentwurfs 
Lehnt der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative? zugegange- 
nen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvor- 
schlag versehenen Gesetzesentwurf ab, so hat eine Volksabstimmung 
stattzufinden.?® Die (gesetzgeberischen) Entscheidungen des Landtages 
können im Wege der Volksabstimmung (Initiative und Referendum) 
korrigiert werden. 
c) Dringlichkeitsbeschluss 
Der Landtag kann ein von ihm beschlossenes Gesetz oder einen Finanz- 
beschluss als dringlich erklären.?* Damit entzieht er sie dem Referen- 
dum. Dies ist in der Praxis bei Finanzbeschlüssen die Regel. Die 
Dringlicherklärung ermöglicht es dem Landtag, in unaufschiebbaren 
Fällen unverzüglich die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um ein Pro- 
blem zu lösen oder eine unaufschiebbare Aufgabe zu erfüllen.?%6 Das 
Stimmvolk kann sich gegen einen solchen Landtagsbeschluss durch eine 
Initiative zur Wehr setzen. 
358 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV. 
359 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 75 Abs. 1 Bst. a VRG. 
360 Siehe etwa die Abstimmung vom 6. Dezember 1992 über den Beitritt des Fürsten- 
tums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum und dazu BuA Nr. 46/92 
der Regierung vom 15. Juni 1992 sowie das Protokoll über die Landtagssitzung vom 
21. Oktober 1992, Landtagsprotokolle 1992 Bd. III, S. 1447 ff. 
361 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 221 f.; Michael Ritter, Die 
Organisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 75. 
362 Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. c LV. 
363 Siehe Art. 66 Abs. 6 LV. 
364 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und vorne S. 430 f. 
365 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 222; Martin Batliner, Politi- 
sche Volksrechte, S. 189 mit Nachweisen. 
366 Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 57 f. 
367 Gerard Batliner, Parlament, S. 24. 
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