Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
nicht enthalten sind, spätestens zehn Tage vor Beginn der zweiten 
Lesung beim Landtagssekretariat eingereicht werden. Davon sind redak- 
tionelle Änderungen ausgenommen.?%8 
c) Schlussabstimmung 
Die Schlussabstimmung erfolgt in der Regel unmittelbar nach der zwei- 
ten Lesung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gesetzesvorlage an eine 
Kommission überwiesen werden. Der Landtag kann aber auch zusätzli- 
che Beratungen mit artikelweiser Abstimmung beschliessen und zwar 
vor allem dann, wenn sich die Behandlung der Gesetzesvorlage über die 
Legislaturperiode hinaus erstreckt.?” 
d) Dringlicherklärung 
Über eine allfällige Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses 
beschliesst der Landtag separat nach der Schlussabstimmung.?® 
IV. Abstimmungen und Wahlen 
1. Mehrere Anträge bei Abstimmungen 
a) Reihenfolge 
Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehrere Anträge vor, wer- 
den sie in einer logischen Reihenfolge zur Abstimmung gebracht. Der 
Präsident gibt die Reihenfolge bekannt. Wird eine andere vorgeschlagen 
und ist er damit nicht einverstanden, entscheidet der Landtag. Sind die 
Anträge inhaltlich teilbar, kann der Landtag über die einzelnen Punkte 
getrennt abstimmen.?91 
  
298 Siehe Art. 34 Abs. 3, 4 und 5 GOLT. 
299 Siehe auch Art. 34 Abs. 5, 6 und 7 GOLT. 
300 Vgl. zur Dringlichkeit, die eine zeitliche Drucklage bedeutet, Gerard Batliner, Par- 
lament, S. 23 f. und ders., Aktuelle Fragen, S. 28 Fn. 48; vgl. auch Hilmar Hoch, Ver- 
fassung- und Gesetzgebung, S. 222 f. mit weiteren Literaturhinweisen. Siehe für die 
Schweiz Pierre Tschannen, Staatsrecht, S. 177 Rz. 15; Kurt Eichenberger, Verfassung 
des Kantons Aargau, S. 265 Rz. 35 ff. zu $ 78 Abs. 4 der Aargauer Kantonsverfas- 
sung. Vgl. zur Dringlicherklärung vorne S. 430 f. und hinten S. 519. 
301 Siehe Art. 51 GOLT. 
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