Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
b) Geschäftsprüfungskommission 
ba) Kontrollrecht: Inhalt und Aufgaben 
Dem Landtag steht nach Art. 63 Abs. 1 LV die Oberaufsicht?® über die 
gesamte Staatsverwaltung zu. Sie umfasst die gesamte Geschäftsführung 
von Regierung und Verwaltung einschliesslich der Justizverwaltung?®. 
Von diesem Kontrollrecht ausgenommen sind die Rechtsprechung der 
Gerichte und die Tätigkeiten, die dem Landesfürsten zugewiesen sind. 
Das Oberaufsichtsrecht ist mit keinen unmittelbaren Sanktionen 
bewehrt. Es unterscheidet sich von der Aufsicht, die der Regierung über 
die Verwaltung zukommt.?” Es berechtigt den Landtag nicht, Entschei- 
dungen der Regierung aufzuheben oder abzuändern oder ihr Weisungen 
zu erteilen, die sie für zukünftiges Handeln rechtlich binden würden.?® 
Der Landtag übt das Kontrollrecht insbesondere durch die 
Geschäftsprüfungskommission aus, die sich in Subkommissionen von 
mindestens zwei Mitgliedern unterteilen kann.?® Es stehen diesen «Aus- 
schüssen» im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zu wie der 
Gesamtkommission. Damit soll sichergestellt werden, dass sie wie die 
Gesamtkommission auch Einsichts- und Befragungsrechte haben.?!° Die 
Geschäftsprüfungskommission kann zur Feststellung von Tatsachen 
  
205 Art. 63 Abs. 1 LV spricht von «Kontrolle». Diesem Begriff wird derjenige der 
«Oberaufsicht», wie ihn beispielsweise im Zusammenhang mit der Geschäftsprü- 
fungskommission Art. 23 Abs. 1 GVVKG verwendet, gleichgesetzt. 
206 Zum Begriff «Justizverwaltung» siehe Art. 63 Abs. 1 LV; siehe auch Robert Walter / 
Heinz Mayer / Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, S. 370 Rz. 765 
mit Literaturhinweisen. 
207 Vgl. Philippe Mastronardi, Die parlamentarische Oberaufsicht im Fürstentum 
Liechtenstein, S. 6. 
208 Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 270 Rz. 4. Die «heilende 
Wirkung des Oberaufsichtsrechts» liegt nach ihm «vorwiegend in der Tatsache, dass 
kontrolliert wird und dass Beanstandungen vor den Ohren der Öffentlichkeit vor- 
gebracht werden (Reinigungseffekt des Öffentlichen)». Vgl. auch den Bericht der 
Landtagskommission vom 4. Oktober 2002 betreffend Geschäftsverkehrgesetz, 
S. 12, in: Landtagsprotokolle 2002 Bd. II, beigefügt der Landtagssitzung vom 
24. Oktober 2002. 
209 Siehe Art. 22 Abs. 2 GVVKG. 
210 So Bericht der Landtagskommission vom 4. Oktober 2002 betreffend Geschäftsver- 
kehrsgesetz, S. 10, in: Landtagsprotokolle 2002 Bd. II, beigefügt der Landtagssit- 
zung vom 24. Oktober 2002. 
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