Organisation und Zuständigkeiten
b) Geschäftsprüfungskommission
ba) Kontrollrecht: Inhalt und Aufgaben
Dem Landtag steht nach Art. 63 Abs. 1 LV die Oberaufsicht?® über die
gesamte Staatsverwaltung zu. Sie umfasst die gesamte Geschäftsführung
von Regierung und Verwaltung einschliesslich der Justizverwaltung?®.
Von diesem Kontrollrecht ausgenommen sind die Rechtsprechung der
Gerichte und die Tätigkeiten, die dem Landesfürsten zugewiesen sind.
Das Oberaufsichtsrecht ist mit keinen unmittelbaren Sanktionen
bewehrt. Es unterscheidet sich von der Aufsicht, die der Regierung über
die Verwaltung zukommt.?” Es berechtigt den Landtag nicht, Entschei-
dungen der Regierung aufzuheben oder abzuändern oder ihr Weisungen
zu erteilen, die sie für zukünftiges Handeln rechtlich binden würden.?®
Der Landtag übt das Kontrollrecht insbesondere durch die
Geschäftsprüfungskommission aus, die sich in Subkommissionen von
mindestens zwei Mitgliedern unterteilen kann.?® Es stehen diesen «Aus-
schüssen» im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zu wie der
Gesamtkommission. Damit soll sichergestellt werden, dass sie wie die
Gesamtkommission auch Einsichts- und Befragungsrechte haben.?!° Die
Geschäftsprüfungskommission kann zur Feststellung von Tatsachen
205 Art. 63 Abs. 1 LV spricht von «Kontrolle». Diesem Begriff wird derjenige der
«Oberaufsicht», wie ihn beispielsweise im Zusammenhang mit der Geschäftsprü-
fungskommission Art. 23 Abs. 1 GVVKG verwendet, gleichgesetzt.
206 Zum Begriff «Justizverwaltung» siehe Art. 63 Abs. 1 LV; siehe auch Robert Walter /
Heinz Mayer / Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, S. 370 Rz. 765
mit Literaturhinweisen.
207 Vgl. Philippe Mastronardi, Die parlamentarische Oberaufsicht im Fürstentum
Liechtenstein, S. 6.
208 Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 270 Rz. 4. Die «heilende
Wirkung des Oberaufsichtsrechts» liegt nach ihm «vorwiegend in der Tatsache, dass
kontrolliert wird und dass Beanstandungen vor den Ohren der Öffentlichkeit vor-
gebracht werden (Reinigungseffekt des Öffentlichen)». Vgl. auch den Bericht der
Landtagskommission vom 4. Oktober 2002 betreffend Geschäftsverkehrgesetz,
S. 12, in: Landtagsprotokolle 2002 Bd. II, beigefügt der Landtagssitzung vom
24. Oktober 2002.
209 Siehe Art. 22 Abs. 2 GVVKG.
210 So Bericht der Landtagskommission vom 4. Oktober 2002 betreffend Geschäftsver-
kehrsgesetz, S. 10, in: Landtagsprotokolle 2002 Bd. II, beigefügt der Landtagssit-
zung vom 24. Oktober 2002.
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