Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung 
am Zuge ist. Es können keine Anträge zur Sache gestellt und keine 
Beschlüsse gefasst werden. !4! 
5.  Kontrollinstrumente 
Die Petition, die Kleine Anfrage und die Interpellation!*? sowie das Pos- 
tulat dienen vorwiegend der Kontrolle der Regierung und der gesamten 
Landesverwaltung und werden dementsprechend von den Abgeordne- 
ten auch als Instrumente der Kontrolle eingesetzt.!® 
$29 FRAKTIONEN 
I. Untergliederung des Landtages — 
parlamentsinternes Organ 
Fraktionen widerspiegeln in politischer Hinsicht die Parteienlandschaft 
in einem Parlament. Staatsrechtlich stellen sie Untergliederungen des 
Parlaments und nicht einer politischen Partei dar, auch wenn ihre Mit- 
glieder der betreffenden Partei angehören.!* Das heisst, dass Fraktionen 
trotz der sachlichen und personellen Verbundenheit mit den politischen 
Parteien «parlamentsinterne Organe» bleiben.!® Sie nehmen eine 
«Scharnierfunktion» zwischen den politischen Parteien und anderen 
gesellschaftlichen Kräften wahr.!*° Sie bringen den Standpunkt ihrer Par- 
  
141 Siehe Art. 49 GOLT und Art. 115 GVVKG und Roger Beck, Landtag, S. 188 f. 
142 Vsel. auch Art. 63 Abs. 4 LV, wonach der Regierungsvertreter verpflichtet ist, Inter- 
pellationen der Abgeordneten zu beantworten. 
143 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 120 ff. 
144 Christoph Gröpl, Staatsrecht, S. 243 Rz. 1079. Nach Thomas Allgäuer, Die parla- 
mentarische Kontrolle über die Regierung, S. 53 f. ist eine Fraktion eine Interessen- 
gemeinschaft gleichgesinnter Abgeordneter mit dem Zweck, durch ein geschlosse- 
nes Auftreten nach aussen im Plenum eine stärkere Position zu erreichen. 
145 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 288 Rz. 11. 
146 Christoph Gröpl, Staatsrecht, S. 243 Rz. 1079; Kurt Eichenberger, Verfassung des 
Kantons Aargau, 5. 288 Rz. 13. 
486
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.