Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung
am Zuge ist. Es können keine Anträge zur Sache gestellt und keine
Beschlüsse gefasst werden. !4!
5. Kontrollinstrumente
Die Petition, die Kleine Anfrage und die Interpellation!*? sowie das Pos-
tulat dienen vorwiegend der Kontrolle der Regierung und der gesamten
Landesverwaltung und werden dementsprechend von den Abgeordne-
ten auch als Instrumente der Kontrolle eingesetzt.!®
$29 FRAKTIONEN
I. Untergliederung des Landtages —
parlamentsinternes Organ
Fraktionen widerspiegeln in politischer Hinsicht die Parteienlandschaft
in einem Parlament. Staatsrechtlich stellen sie Untergliederungen des
Parlaments und nicht einer politischen Partei dar, auch wenn ihre Mit-
glieder der betreffenden Partei angehören.!* Das heisst, dass Fraktionen
trotz der sachlichen und personellen Verbundenheit mit den politischen
Parteien «parlamentsinterne Organe» bleiben.!® Sie nehmen eine
«Scharnierfunktion» zwischen den politischen Parteien und anderen
gesellschaftlichen Kräften wahr.!*° Sie bringen den Standpunkt ihrer Par-
141 Siehe Art. 49 GOLT und Art. 115 GVVKG und Roger Beck, Landtag, S. 188 f.
142 Vsel. auch Art. 63 Abs. 4 LV, wonach der Regierungsvertreter verpflichtet ist, Inter-
pellationen der Abgeordneten zu beantworten.
143 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 120 ff.
144 Christoph Gröpl, Staatsrecht, S. 243 Rz. 1079. Nach Thomas Allgäuer, Die parla-
mentarische Kontrolle über die Regierung, S. 53 f. ist eine Fraktion eine Interessen-
gemeinschaft gleichgesinnter Abgeordneter mit dem Zweck, durch ein geschlosse-
nes Auftreten nach aussen im Plenum eine stärkere Position zu erreichen.
145 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 288 Rz. 11.
146 Christoph Gröpl, Staatsrecht, S. 243 Rz. 1079; Kurt Eichenberger, Verfassung des
Kantons Aargau, 5. 288 Rz. 13.
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