Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung 
4. Parlamentarische Eingänge 
Die Geschäftsordnung führt unter dem Begriff der parlamentarischen 
Eingänge, die schriftlich beim Parlamentsdienst einzureichen sind und 
die von mindestens einem Mitglied des Landtages unterschrieben wer- 
den müssen,!? die Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs!??, 
die Motion!®, das Postulat!3, die Interpellation!?? und die Kleine An- 
frage! auf. 
a) Initiativen 
Initiativen, die Vorschläge zum Erlass eines neuen Gesetzes sowie zur 
Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes beinhalten, 
können von jedem Mitglied des Landtages eingebracht werden, wobei 
sie der Landtagspräsident der Regierung zur Prüfung ihrer Verfassungs- 
mässigkeit übermittelt. Stellt der Landtag nach dieser Vorprüfung fest, 
dass sie mit der Verfassung nicht übereinstimmen, sieht er von einer wei- 
teren Behandlung ab.! 
b) Motionen 
Motionen als «parlamentarische Eingänge» können sich sowohl an die 
Regierung als auch an eine Landtagskommission richten. 
Sie beauftragen die Regierung, dem Landtag den Erlass, die Abän- 
derung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines (einfachen) 
Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbeschlus- 
ses zu unterbreiten. Sie enthalten eine Begründung und zeigen auf, wel- 
che Bereiche in der Vorlage geregelt werden sollen.!5 
  
128 Siehe Art. 37, 38 und 47 GOLT. 
129 Siehe Art. 40 und 41 GOLT sowie Art. 9a und 10 GVVKG. 
130 Siehe Art. 42 und 43 GOLT sowie Art. 6 und Art. 64a GVVKG. 
131 Siehe Art. 44 GOLT und Art. 7 GVVKG. 
132 Siehe Art. 45 und 46 GOLT und Art. 8 GVVKG 
133 Siehe Art. 48 GOLT und Art. 9 GVVKG. 
134 Siehe Art. 41 GOLT und Art. 9a und 10 GVVKG. 
135 Siehe Art. 42 Abs. 1 Bst. a GOLT und Art. 6 Abs. 1 und 2 GVVKG. Zur Verfas- 
sungsmässigkeit von Motionen nach $ 31 GOLT, LGBl. 1989 Nr. 66, siehe Gerard 
Batliner, Parlament, S. 69 und ders., Aktuelle Fragen, S. 38 Fn. 76. Vgl. auch Walter 
Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 306 und Hilmar Hoch, 
Verfassung- und Gesetzgebung, S. 213 Fn. 41. 
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