Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung des Landtages 
gewählt wurden, diejenigen zu stellvertretenden Abgeordneten zu erklä- 
ren, die am meisten Stimmen erlangt haben.“® 
V. Wahlprüfung 
Der Landtag prüft nach einer Neuwahl in seiner ersten Sitzung die Gül- 
tigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher. Grundlage 
dieser Prüfung bilden die Wahlprotokolle und etwaige Entscheidungen 
des Staatsgerichtshofes.“® 
Die Regierung hat von Amtes wegen den gesamten Wahlvorgang 
einer Kontrolle zu unterziehen, auch wenn keine Wahlbeschwerde vor- 
liegt. Allfällige Nichtigkeitsgründe zeigt sie dem Staatsgerichtshof an. 
Stellt dieser fest, dass einem gewählten Abgeordneten die gesetzlichen 
Eigenschaften fehlen, erklärt er dessen Wahl als nichtig. Ist die Wahl als 
ganze nichtig, ordnet die Regierung unverzüglich für den betreffenden 
Wahlkreis eine neue Wahl an. 
Lag die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mit- 
glieder ursprünglich beim Landtag, ist sie nach einer Wahlanfechtung im 
Jahre 1958 in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes gelegt worden.! 
$26 RECHTSSTELLUNG DES LANDTAGES 
I. Landtag als Volksvertreter 
1. Allgemeines 
Der Landtag ist das «gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landes- 
angehörigen»."? Es handelt sich bei ihm um ein kollegial zusammenge- 
setztes Organ, das unmittelbar auf der Verfassung beruht und dessen 
  
48 Siehe Art. 60 VRG und Art. 46 Abs. 2 LV. 
49 Siehe Art. 59 LV und Art. 64 ff. VRG i. V. m. Art. 27 SIGHG. 
50 Siehe Art. 66 Abs. 1 und 3 VRG. 
51 Vgl. Art. 59 LV 1921 in seiner durch LGBl. 1958 Nr. 1 geänderten Fassung; vgl. auch 
Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 200 Fn. 11. 
52 Siehe Art. 45 Abs. 1 LV. 
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