Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl zum Landtag 
IV. Wahlverfahren®® 
1.  Wahlvorschläge 
Wer kandidieren will, muss sich förmlich vorschlagen lassen.?” Die 
Wahlvorschläge, die gesondert nach den beiden Wahlkreisen zu erstellen 
sind und namentlich gekennzeichnet sein müssen, sind bei der Regierung 
schriftlich einzureichen, nachdem diese den Wahltermin öffentlich 
bekannt gemacht hat. Die nominierten Personen müssen wählbar sein 
und schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur annehmen.?? Sie dürfen 
nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen, der von dreissig stimmberech- 
tigten Personen des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet ist. Die von 
der Regierung bereinigten Wahlvorschläge heissen Wahllisten, die sie in 
den amtlichen Kundmachungsorganen veröffentlicht.“ Bei der Wahl fin- 
den nur amtliche Stimmzettel Anwendung. An ihrem «Kopf» steht der 
Name der Wählergruppe. Sie enthalten die Kandidaten in der von den 
einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge. Stimmzettel, die 
nicht amtlich sind, sind ungültig.“ 
2. Wahlakt 
Der Wähler kann den Wahlzettel mit der von ihm bevorzugten Wahlliste 
unverändert einlegen, sodass diese Wählergruppe die volle Zahl der Lis- 
tenstimmen erhält. Streicht er Kandidaten oder Kandidatinnen durch, 
so gelten die fehlenden Kandidatenstimmen als Zusatzstimmen der 
betreffenden Wählergruppe.* Ersetzt er jedoch die durchgestrichenen 
Kandidaten oder Kandidatinnen durch solche einer anderen Wähler- 
  
36 Siehe Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 116 ff.; Wilfried Marxer, Wahlver- 
halten und Wahlmotive, S. 58 und Arno Waschkuhn, Politisches System Liechten- 
steins, S. 309 ff. 
37 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 116 ff. 
38 Siehe Art. 36 und 37 VRG. 
39 Siehe Art. 43 VRG. 
40 Siehe Art. 47 VRG. 
41 Siehe Art. 48 Abs. 1 und 52 Bst.a VRG. 
42 Siehe Art. 51 Abs. 2 VRG. 
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