Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Volksrechte als Grundrechte 
unter dem Aspekt des Sanktionsrechts als Vetorecht des Landesfürsten 
zutrifft.?! Der Staatsgerichtshof unterstreicht zwar die grosse Bedeu- 
tung der politischen Rechte für die Verfassungsrechtsordnung Liechten- 
steins,”? wonach sie im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass der «demo- 
kratische Grundcharakter» gewahrt bleibt.” Die politischen Rechte, 
beispielsweise ein Initiativ- oder Referendumsbegehren im Gesetzge- 
bungsbereich, das die Mehrheit der Stimmberechtigten in einer Volksab- 
stimmung angenommen hat, können aber im Falle der Verweigerung der 
Sanktion durch den Landesfürsten, nicht wie dies bei den Grundrechten 
der Fall ist, verfassungsgerichtlich durchgesetzt werden. Die Verweige- 
rung oder Unterlassung”* der Sanktion gilt als absolutes Veto,?”5 das auf 
verfassungsmässigem Wege nicht beseitigt werden kann.?® 
II. Systembedingte Eingrenzung der Volksrechte 
Die politischen Rechte haben in der konstitutionellen Monarchie sys- 
tembedingt nicht das gleiche Gewicht und die gleiche Bedeutung wie in 
einer Demokratie oder Republik, in der alle staatliche Gewalt vom Volk 
  
371 In StGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, 5. 1 f. (2 Erw. I1/2) 
zählt der Staatsgerichtshof die politischen Rechte zu den «verfassungsmässig ge- 
währleisteten Rechte(n)», sodass ihre Geltendmachung, «sofern eine anfechtbare 
Entscheidung ergangen ist, im Verfahren nach Art. 23 des Staatsgerichtshof-Geset- 
zes» (heute: Art. 15 Abs. 1 StGHG) erfolgen kann. 
372 Die politischen Rechte umfassen jene Rechte, die den Berechtigten Einfluss auf die 
Staatswillensbildung bzw. Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswillensbildung 
einräumen. So StGH 1984/2, Urteil vom 30. April 1984, LES 3/1985, S. 65 
(68 Erw. 5); Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 55. 
373 StGH 1986/10, Gutachten vom 6. März 1987, LES 4/1987, S. 148 (152) unter Bezug- 
nahme auf Art. 2 LV. 
374 Nach Art. 65 Abs. 1 LV gilt eine Sanktion des Landesfürsten auch dann als verwei- 
gert, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt. 
375 Vgl. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 158 mit Literaturhinweisen; Bern- 
hard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 666 Rz. 60 und 61 mit Lite- 
raturhinweisen. Unter Bezugnahme auf Gerard Batliner, Die Sanktion der Gesetze, 
S. 134 und 138 sind sie allerdings der Auffassung, dass eine Sanktionsverweigerung 
wohl nur in Betracht kommen könnte, wenn durch einen Volksentscheid verfah- 
rensrechtliche oder materielle rechtsstaatliche Grundsätze in krasser Weise verletzt 
würden. Andernfalls sei der Volksentscheid auch für den Fürsten «verbindlich». 
376 Siehe auch vorne S. 376. 
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