Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
rende Person in ihrer Individualbeschwerde bekämpft. Diese Vorausset- 
zungen sind bei einer Wahl als solcher oder der eines einzelnen Abge- 
ordneten, die beanstandet werden, nicht gegeben, da unter diesem 
Aspekt, wie Bernhard Ehrenzeller und Rafael Brägger* festhalten, ein- 
zig die Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Regierung? oder 
die Validierung der Wahl durch den Landtag®* infrage kommen. Diese 
Rechtsakte richten sich aber nicht «individuell» an den Beschwerdefüh- 
rer, sodass eine Individualbeschwerde unzulässig wäre. Der Staatsge- 
richtshof prüft denn auch die Rechtmässigkeit der Wahlen ausschliess- 
lich im Rahmen von Art. 64 VRG.5 
Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Abstimmungen. Sind im 
Zusammenhang mit einer Volksabstimmung politische Rechte verletzt 
worden, beispielsweise die Abstimmungsfreiheit,?® kann jede stimmbe- 
rechtigte Person eine Abstimmungsbeschwerde bei der Regierung einle- 
gen, die sie an den Verwaltungsgerichtshof und schliesslich an den 
Staatsgerichtshof weiterziehen kann. Die Abstimmungsbeschwerde 
«nähert sich der Popularbeschwerde»,?7 sodass gegenüber der Indivi- 
dualbeschwerde keine «Abgrenzungsprobleme» auftreten. 
  
352 Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 681 Rz. 100. 
353 Siehe Art. 62 VRG. 
354 Siehe Art. 59 Abs. 2 LV und Art. 8 GOLT. 
355 Bernhard Ehrenzeller/Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 682 Rz. 101 hegen 
Zweifel, ob eine solche Regelung mit Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 3 des 1. ZP zur 
EMRK vereinbar ist. Vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 204 ff., der 
auf Abgrenzungsprobleme gegenüber der Wahlanfechtung aufmerksam macht. Er 
spricht sich dafür aus, das Individualbeschwerdeverfahren und das Verfahren der 
Wahlanfechtung zu einem Verfahren zusammenzulegen, damit der Einzelne zur 
Wahlanfechtung legitimiert wäre. 
356 Vgl. etwa SIGH 2003/25, Urteil vom 15. September 2003, Erw. 2.1, nicht veröffent- 
licht. 
357 Andreas Kley, Grundriss, S. 305; vgl. auch Bernhard Ehrenzeller/ Rafael Brägger, 
Politische Rechte, S. 682 Rz. 102. Sie verweisen zum Verhältnis zwischen Abstim- 
mungs- und Individualbeschwerde auf SEGH 2003/71, Urteil vom 15. Mai 2006, 
S. 26 f. Erw. 2 (im Internet abrufbar unter: <www.stgh.li>). 
358 So Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 206. 
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