Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsschutz 
Verstösst ein Initiativbegehren gegen die Verfassung oder einen Staats- 
vertrag und erklärt es der Landtag für nichtig, kann dieser Landtagsbe- 
schluss mit Beschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden.?% 
Beschwerdelegitimiert sind diejenigen stimmberechtigten Personen, 
welche die Volksinitiative angemeldet haben, da nur sie in ihrer «Rechts- 
sphäre» betroffen werden.?” Hält der Landtag jedoch ein Initiativbegeh- 
ren für zulässig, ist gegen einen solchen Landtagsbeschluss ein 
Beschwerderecht nicht gegeben.338 
III. Wahlbeschwerde 
Über Wahlbeschwerden entscheidet der Staatsgerichtshof als erste und 
einzige Instanz.” Angefochten werden kann entweder die Wahl als sol- 
che, wenn das Wahlvorbereitungsverfahren, der Wahlvorgang und die 
Ermittlung des Wahlergebnisses aus den in Art. 64 Abs. 3 VRG taxativ 
aufgezählten Nichtigkeitsgründen nicht ordnungsgemäss vor sich 
gegangen sind, oder die Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeord- 
neten, wenn ihnen die gesetzlichen Eigenschaften mangeln.?4° 
  
336 Siehe Art. 70b VRG; vgl. auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 72 f. 
mit weiteren Hinweisen. 
337 StGH 2002/73, Entscheidung vom 3. Februar 2003, LES 4/2005, S. 227 (235 Erw. 
3.1); SEGH 2002/67, Entscheidung vom 9. Dezember 2002, LES 4/2005, S. 203 (205 
Erw. 1.2), wo der Staatsgerichtshof erklärt, dass, wie sich aus der historischen Aus- 
legung ergebe, die Rechtsmittelbeschränkung auf die Initianten einer Volksinitiative 
eindeutig gewollt sei, wie sich dies auch aus dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV 
und Art. 6 Abs 1 EMRK ergebe. 
338 StGH 2002/67, Entscheidung vom 9. Dezember 2002, LES 4/2005, S. 203 (205 
Erw. 1.2). Danach beschränkt Art. 70b Abs. 3 VRG die Entscheidungsbefugnis des 
Staatsgerichtshofes auf die Nichtigerklärung eines Initiativbegehrens durch den 
Landtag. Daraus folgt, dass ein die Verfassungs- bzw. Völkerrechtskonformität 
bejahender Landtagsbeschluss nicht angefochten werden kann. Ein Beschwerde- 
recht wird zudem nur den Initianten eingeräumt. Vgl. auch Bernhard Ehrenzeller / 
Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 679 Rz. 91 f. 
339 Vgl. Art. 59 Abs. 1 und 104 Abs. 2 LV sowie Art. 64 Abs. 6 VRG. Gegen eine Ent- 
scheidung des Staatsgerichtshofes ist nach Art. 66 Abs. 4 VRG lediglich das Rechts- 
mittel der Erläuterung zulässig. Siehe dazu Tobias Michael Wille, Verfassungspro- 
zessrecht, S. 838 ff. mit weiteren Hinweisen. 
340 Art. 64 Abs. 2i. V. m. Art. 1 und 2 VRG. Vgl. zur Wahlanfechtung Martin Batliner, 
Politische Volksrechte, S. 200 ff. 
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