Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
Finanzbeschlüsse werden referendumspflichtigen Gesetzen gleich gehal- 
ten? oder sie werden ın die Form formeller Gesetze gekleidet wie das 
jährliche Finanzgesetz und der Voranschlag.? Sie ergehen im formellen 
Gesetzgebungsverfahren?® und zählen zu den «rein formellen Geset- 
zen».?9 Der «verfassungspolitische Zweck» des Finanzreferendums 
wird darin gesehen, «dem Bürger über erhebliche Ausgaben, die ihn als 
Steuerzahler mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern».?° 
Gegen einen Landtagsbeschluss, der einem Staatsvertrag gemäss 
Art. 8 Abs. 2 LV zustimmt,2%1 kann unter den gleichen Voraussetzungen, 
wie sie für das Verfassungsreferendum gelten, ein Referendum ergriffen 
werden.?2 Eine Dringlicherklärung ist ausgeschlossen. So steht die 
Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag im Unterschied zu 
den Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzbeschlüssen immer dem Refe- 
rendum offen.26 
256 Vgl. etwa die Finanzbeschlüsse: LGBl. 2008 Nr. 132, 2010 Nr. 113, 2011 Nr. 529, 
2011 Nr. 530. 
257 Vgl. etwa Finanzgesetz vom 24. November 2011 für das Jahr 2012, LGBI. 2011 
Nr. 535. Der Landtag erklärt das Finanzgesetz jeweils als dringlich. Dies trifft auch 
auf Finanzbeschlüsse zu, die Kreditüberschreitungen beinhalten. Siehe etwa LGBl. 
2003 Nr. 151, 2005 Nr. 261, 2005 Nr. 292. Zum Begriff der Kreditüberschreitung 
siehe Art. 11 FHG. 
258 Vgl. Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 258 ff. und Hilmar 
Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 207 Fn. 7. 
259 Andreas Kley, Grundriss, S. 45; zum weit gefassten Gesetzesbegriff des Staatsge- 
richtshofes siehe Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 213 ff. 
260 Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 260 unter Bezugnahme 
auf den BuA Nr. 69/1991 der Regierung vom 1. Oktober 1991 betreffend die Ände- 
rung der Verfassung (Finanzreferendum) und die Ergänzung des Finanzhaushalts- 
gesetzes. 
261 Stefan Becker, Völkerrecht und Landesrecht, S. 65 ff.; Wilfried Hoop, Auswärtige 
Gewalt, S. 213 ff., insbesondere S. 223 ff. Peter Wolff, Die Vertretung des Staates 
nach aussen, S. 281 bemerkt, dass heute praktisch jeder Staatsvertrag dem Landtag 
zur Zustimmung unterbreitet werde, um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob es 
sich jeweils um einen Staatsvertrag handelt, der der Zustimmung des Landtages 
bedarf. Vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 183 f. 
262 Siehe Art. 8 Abs. 2 und 66bis LV sowie Art. 75a, 76a und 78a VRG. Zur Entste- 
hungsgeschichte des Staatsvertragsreferendums siehe Arno Waschkuhn, Politisches 
System Liechtensteins, S. 330 ff.; vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, 
S. 184 f. 
263 Kritisch aus staatspolitischer Sicht Gerard Batliner, Staatsvertragsreferendum, 
S. 103 ff. 
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