Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahlrecht 
fachgesetzlichen Regelung Grenzen gesetzt und ausgeführt, dass «Ein- 
schränkungen der bürgerlichen Rechte, wie Unvereinbarkeitsbestim- 
mungen, Wahlunfähigkeit, Festsetzung von Altersgrenzen für aktives 
und passives Wahlrecht nur unter Berücksichtigung ihrer Zweckmässig- 
keit und möglichst ohne Einschränkung der bürgerlichen Rechte vorge- 
nommen werden» dürfen. Als sachlich gerechtfertigten Grund für eine 
Beschränkung erwähnt er beispielhaft den Gleichheitsgrundsatz.®® 
II. Wahlsystem 
Die Verfassung schreibt als Wahlmodus das Verhältniswahlsystem vor.? 
Die nähere Ausgestaltung überlässt sie dem Gesetzgeber, der frei ist, 
«jene Art des Verhältnis-Wahlrechtssystems zu wählen und für die 
Zuteilung der Mandate jene Berechnungsmodalitäten festzulegen, die 
ihm als den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Landes am besten ent- 
sprechend erscheint».% Die Lösung besteht in der Kombination zweier 
Systeme, wonach die Grundmandate nach der Methode «Hagenbach- 
Bischoff» und allfällige Restmandate nach Massgabe des d’Hondtschen 
Höchstzahlverfahrens den Wählergruppen zugeteilt werden.® 
Die territoriale Einteilung, wie sie in den beiden Wahlbezirken 
Oberland und Unterland in Erscheinung tritt, ist an sich, so der Staats- 
gerichtshof, mit dem Verhältnis-Wahlsystem nicht vereinbar. Das 
Nebeneinander zweier sich ausschliessenden Grundsätze kann nach sei- 
ner Ansicht «nur so verstanden werden, dass das Verhältnis-Wahlsystem 
eben nur insoweit Platz greift, als es der territorialen Einteilung nicht 
widerspricht».” Da die Wahlkreiseinteilung nicht nur den ungeschmä- 
  
86 StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 (255). 
87 Zur Entstehungsgeschichte siehe Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 59 
(159 ff). 
88 StGH 1968/6, Gutachten vom 28. Mai 1969, ELG 1967 bis 1972, S. 248 (250). Das 
Volksrechtegesetz vom 17. Juli 1973 führte anstelle des bisherigen Listenproporzes 
den Kandidatenproporz ein, bei dem jede Kandidatenstimme auch als Parteistimme 
zählt, sodass der Entscheid für einen Kandidaten zugleich auch eine Stimme für des- 
sen Partei bzw. Wählergruppe bedeutet. Vgl. Martin Batliner, Politische Volks- 
rechte, S. 111; Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 311. 
89 Ves8l. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 112 ff.; Wolfram Höfling, Grund- 
rechtsordnung, S. 150 f. 
90 StGH 1968/6, Gutachten vom 28. Mai 1969, ELG 1967 bis 1972, S. 248 (250). 
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