Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Begriffsbestimmungen 
worden sind.“ Das Referendumsrecht erstreckt sich auch auf Landtags- 
beschlüsse, die einem Staatsvertrag zustimmen.“ 
Wird der Landtagsbeschluss in der Volksabstimmung angenom- 
men, hat ihn die Regierung im Landesgesetzblatt zu publizieren und zu 
vollziehen, nachdem sie die Sanktion des Landesfürsten eingeholt hat. 
Andernfalls erklärt die Regierung eine Vorlage, wenn sie in der Volksab- 
stimmung verworfen wird, als dahingefallen.*® Das Gleiche gilt für 
Beschlüsse des Landtages, die Staatsverträge betreffen, wobei diese, 
wenn sie in der Volksabstimmung angenommen werden, nach der Rati- 
fikation im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen sind.“ 
3. Volksbefragung 
Der Landtag kann eine Volksabstimmung über die Frage veranlassen, ob 
allgemeine Grundsätze in ein Gesetz aufzunehmen sind.®° Man spricht in 
diesem Zusammenhang von Konsultativabstimmungen,>! die die Regie- 
rung nach den einschlägigen Regeln über die Volksabstimmungen 
durchzuführen hat.” Auch wenn sie einen konsultativen Charakter auf- 
weisen und keine rechtlichen Bindungen erzeugen, handelt es sich bei 
ihnen um «massgebliche Äusserungen» des Staatsorgans «Volk». 
  
46 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 75 Abs. 1 und 4 VRG. 
47 Siehe Art. 66bis Abs. 1 LV. 
48 Siehe Art. 78 VRG. 
49 Siehe Art. 78a VRG. 
50 Siehe Art. 66 Abs. 3 LV und Art. 79 VRG. Nach Wilfried Marxer / Zoltän Tibor Päl- 
linger, Direkte Demokratie, S. 35 geht es «um eine allgemeine Frage zu einem poli- 
tischen Sachverhalt, einem politischen Ziel u. a.», wie es beispielsweise bei der Kon- 
sultativabstimmung vom 4. Juli 1968 über das Frauenstimmrecht der Fall gewesen 
ist. Vgl. Wilfried Marxer, 20 Jahre Frauenstimmrecht, S. 5. 
51 Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 901 Rz. 2288 ver- 
stehen unter einer konsultativen Volksabstimmung «eine zwar politisch bedeut- 
same, rechtlich aber nicht verbindliche Entscheidung des Stimmvolkes». Siehe dort 
S. 902 Rz. 2290 f. ihre Abgrenzung gegenüber Grundsatzabstimmungen und Alter- 
nativabstimmungen. 
52 Siehe Art. 66 Abs. 3 LV und Art. 79 VRG. 
53 Vgl. Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 665 f. Rz. 59. 
54 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 187 Rz. 17; siehe auch hin- 
ten S. 433 f. 
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