Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Grundlegung 
IV. Initiative und Referendum 
1. Initiative 
Die Initiative als Sammel-Initiative umfasst das Recht eines bestimmten 
Teils der Stimmbürgerschaft, den Erlass, die Änderung oder die Aufhe- 
bung eines Gesetzes? oder der Verfassung zu begehren. Geht sie von 
Gemeinden aus (Gemeinde-Initiative)*, müssen gleichlautende Begeh- 
ren in einer Mindestzahl von Gemeinden an Gemeindeversammlungen 
mit absolutem Mehr der Stimmberechtigten beschlossen werden.“! 
Diese Initiativen können in der Form der einfachen Anregung (ein- 
fache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initia- 
tive) gestaltet sein.“ Enthalten sie eine Rückzugsklausel, können sie auch 
zurückgezogen werden. 
Eine Initiative muss einen legislativen Akt zum Inhalt haben. Ein 
Verwaltungsakt kann nicht Gegenstand einer Gesetzesinitiative sein.“ 
2. Referendum 
Das Referendum beinhaltet das Recht einer bestimmten Anzahl von 
stimmberechtigten Personen oder von Gemeinden, über gewisse Verfas- 
sungs-, Gesetzes- und Finanzbeschlüsse des Landtages zu befinden bzw. 
sie anzunehmen oder zu verwerfen,* sofern sie nicht als dringlich erklärt 
39 Siehe Art. 80 Abs. 1 VRG (Gesetzesinitiative) und Art. 855 VRG (Verfassungsrevisi- 
ons-Initiative). 
40 Siehe Art. 70 Abs. 2 und 3 und 70b Abs. 1 VRG. 
41 Siehe Art. 68 Abs. 1 VRG, 80 Abs. 4 Bst. b und 85 Abs. 1 VRG i. V. m. Art. 64 
Abs. 2 und 4 LV. 
42 Siehe Art. 80, 81 und 82 VRG. 
43 Art. 82b VRG regelt die Voraussetzungen des Rückzugs. 
44 StGH 1972/3, Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973 bis 1978, S. 344 (345 f.) un- 
ter Bezugnahme auf Art. 64 LV, dem «eindeutig zu entnehmen (ist), dass das Initiativ- 
recht der Landesbürger sich nur auf eine Gesetzesinitiative bezieht». Demnach kann 
einer Initiative kein Verwaltungsakt zugrunde liegen. Siehe auch Art. 69 Abs. 5 VRG. 
45 Nach den Worten des Staatsgerichtshofes zielt das Referendum «auf die nachträgli- 
che Kontrolle und Anfechtung einer schon getroffenen Massnahme». Siehe SIGH 
1979/7, Gutachten vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 116 (117) unter Bezug- 
nahme auf SEGH 1975/6, ELG 1973 bis 1978, S. 397. 
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