Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

1. Abschnitt 
Grundlegung 
$14 ALLGEMEINES 
I.  Verfassungsrechtliche Stellung des Volkes 
Das Volk leitet seine Stellung unmittelbar aus der Verfassung ab. Fürst 
und Volk sind sogenannte primäre Staatsorgane. Als Mitinhaber der 
Staatsgewalt, die es mit dem Landesfürsten teilt, nimmt das Volk im 
Sinne der stimmberechtigten Landesangehörigen bzw. als Aktivbürger- 
schaft an der Staatswillensbildung teil. Da es im Gegensatz zur Konsti- 
tutionellen Verfassung von 1862 in Art. 2 LV «zu einem Mitträger und 
Mitinhaber der Staatsgewalt (Souveränität) geworden (ist)», kommt ihm, 
wie Wilhelm Beck in seinem Referat vom 8. August 1922 zum Gesetz 
betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangele- 
genheiten! festhält, «eine ganz andere Bedeutung in seinem tätigen Ein- 
fluss auf das gesamte Staatsleben» zu. Davon zeugen die weitverzweig- 
ten direktdemokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten, die den stimmbe- 
rechtigten Landesangehörigen in Form von Abstimmungen, die über 
Initiativen und Referenden lanciert werden, und Wahlen, die sowohl den 
Landtag als auch die Gerichte umfassen können, zur Verfügung stehen.? 
  
1 Vgl. LLA, Landtagsakten 1922/L 4; siehe vorne S. 179 Fn. 108. 
2 Vgl. Art. 64, 66 und 66bis und 96 Abs. 2 LV. Sie werden in Art. 29 Abs. 2 LV unter 
dem Begriff der «politischen Rechte» zusammengefasst. 
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