Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten
2. Auswirkungen
Erteilt der Landesfürst einem Gesetz die Sanktion nicht, kann es nicht in
Kraft treten. Eine Verweigerung der Sanktion hat demnach im Anlassfall
die Wirkung eines absoluten Vetos,®® denn das betroffene Gesetz ist
nicht nur vorläufig aufgeschoben, sondern endgültig gescheitert. Das
Veto des Landesfürsten kann auf verfassungsmässigem Weg nicht besei-
tigt werden.?7 Das Gesetzgebungsverfahren muss neu begonnen wer-
den.8 Ein solches Sanktionsrecht wirkt sich in der Folge auch präven-
tiv auf das Verhalten von Landtag und Regierung aus.3? Es kann ein
Gesetzesvorhaben verhindern bzw. ein Gesetz blockieren. Um ein
Veto zu vermeiden, werden Landtag und Regierung darauf bedacht sein,
die Vorstellungen des Landesfürsten schon im Vorfeld des Gesetzge-
bungsverfahrens in ihre Überlegungen einzubeziehen.?4! Dabei kann es
aber für die Regierung nicht darum gehen, seine politische Position zu
übernehmen. Aus dem Sanktionsverweigerungsrecht kann keine soge-
336 Vgl. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 158 mit weiteren Literaturhinwei-
sen.
337 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 14 Rz. 33 gibt zu bedenken,
dass das Verfassungsrecht in weitem Masse nicht zwangsbewehrt ist, sodass es gegen
widerstrebende oberste Staatsorgane nicht durchgesetzt werden kann, wie dies bei
der Verweigerung der Sanktion der Fall ist.
338 Es sind nach Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 192 und 194 «eine neuerliche
gleichartige Gesetzesinitiative oder ein neuerlicher gleichartiger Gesetzesbeschluss
des Landtages nicht ausgeschlossen». Dabei wird es wohl auf die Umstände der
Sanktionsverweigerung ankommen, die je nachdem einer Gesetzesinitiative über
denselben Gegenstand im Wege stehen können. Vgl. auch Günther Winkler, Verfas-
sungsrecht, S. 90.
339 So gibt schon Georg Jellinek, Verfassungsänderung und Verfassungswandlung, S. 39
zu verstehen: «Welche Gründe auch immer gegen die Ausübung der im Sanktions-
recht liegenden Vetobefugnis sprechen mögen, so ist diese Befugnis dennoch eine
reale politische Macht von grösster Bedeutung. Schon deren Möglichkeit bestimmt
den Gesetzgebungsprozess derart, dass in den weitaus meisten Fällen die Voraussicht
ihrer möglichen Handhabung es zu einer solchen gar nicht kommen lässt [...]».
340 Claudio Rossano, Parlamentarische Regierungsform und Demokratie, S. 81.
341 Kritisch Gerard Batliner/ Andreas Kley/ Herbert Wille, Memorandum, S. 6 Ziffer
13. Es heisst dort, dass dadurch Landtag und Regierung gezwungen seien, von vorn-
herein in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens den Vorgaben des Landesfürs-
ten Rechnung zu tragen. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 160 misst un-
ter Bezugnahme auf Michael Ritter, Die Organisation des Gesetzgebungsverfah-
rens, S.75 dem Informationsaustausch im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens
grosses Gewicht bei.
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