Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

3. Abschnitt 
Mitzuständigkeiten - Mitwirkungsbefugnisse 
des Landesfürsten 
Sie betreffen Akte, an deren Zustandekommen der Landesfürst neben 
anderen nach der Verfassung zur Mitwirkung berechtigten Staats- und 
Verfassungsorganen beteiligt ist. 
$9 VÖLKERRECHTLICHE VERTRETUNG 
I. Herkommen und Entwicklung 
1.  Konstitutionelle Verfassung von 1862 
Die völkerrechtliche Vertretung, die gelegentlich auch als Repräsenta- 
tion bezeichnet wird, umschreibt die Konstitutionelle Verfassung von 
1862 in $ 23 Abs. 1 mit den Worten, der Landesfürst vertrete «den Staat 
in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten». Dieser Reprä- 
sentationsanspruch des Landesfürsten ist unbestritten, auch wenn die 
Konstitutionelle Verfassung von 1862 dem Landtag bei bedeutenden 
Staatsverträgen ein Mitspracherecht zugesteht.?! Der Landesfürst 
bestimmt allein die auswärtigen Beziehungen und vertritt den Staat nach 
aussen, wie es seiner staatsrechtlichen Stellung als alleiniger Träger der 
souveränen Staatsgewalt entspricht.?? Nach der Landständischen Ver- 
fassung von 1818 war der Fürst als Landesherr der Repräsentant des 
Staates. Die Herrschersouveränität und Staatssouveränität waren iden- 
tisch und hatten die Völkerrechtsubjektivität des Fürsten zur Folge. Den 
Landständen, die von jeglicher staatlichen Mitwirkung ausgeschlossen 
  
251 Vgl. $23 Abs. 2 KV 1862. 
252 Vgl. $$ 2, 23 Abs. 1 und 27 KV 1862. 
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