3. Abschnitt
Mitzuständigkeiten - Mitwirkungsbefugnisse
des Landesfürsten
Sie betreffen Akte, an deren Zustandekommen der Landesfürst neben
anderen nach der Verfassung zur Mitwirkung berechtigten Staats- und
Verfassungsorganen beteiligt ist.
$9 VÖLKERRECHTLICHE VERTRETUNG
I. Herkommen und Entwicklung
1. Konstitutionelle Verfassung von 1862
Die völkerrechtliche Vertretung, die gelegentlich auch als Repräsenta-
tion bezeichnet wird, umschreibt die Konstitutionelle Verfassung von
1862 in $ 23 Abs. 1 mit den Worten, der Landesfürst vertrete «den Staat
in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten». Dieser Reprä-
sentationsanspruch des Landesfürsten ist unbestritten, auch wenn die
Konstitutionelle Verfassung von 1862 dem Landtag bei bedeutenden
Staatsverträgen ein Mitspracherecht zugesteht.?! Der Landesfürst
bestimmt allein die auswärtigen Beziehungen und vertritt den Staat nach
aussen, wie es seiner staatsrechtlichen Stellung als alleiniger Träger der
souveränen Staatsgewalt entspricht.?? Nach der Landständischen Ver-
fassung von 1818 war der Fürst als Landesherr der Repräsentant des
Staates. Die Herrschersouveränität und Staatssouveränität waren iden-
tisch und hatten die Völkerrechtsubjektivität des Fürsten zur Folge. Den
Landständen, die von jeglicher staatlichen Mitwirkung ausgeschlossen
251 Vgl. $23 Abs. 2 KV 1862.
252 Vgl. $$ 2, 23 Abs. 1 und 27 KV 1862.
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