Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Andere Befugnisse 
Die Stellvertretung unterscheidet sich von der Regentschaft, die unter 
dem Titel der Vormundschaft in Art. 3 LV enthalten ist,2 darin, dass der 
Landesfürst als solcher «in seiner Funktion und in der Lage» bleibt, 
Hoheitsrechte selbst auszuüben.?® Er legt fest, ob er dem Stellvertreter 
alle? oder lediglich bestimmte Hoheitsrechte übertragen will. Ihr Inhalt 
und Umfang richtet sich nach dem ihm erteilten Auftrag. Der Stellver- 
treter ist dem Landesfürsten als Auftraggeber verantwortlich.??”7 
II. Verleihung von Orden und Titeln 
Der Landesfürst verleiht als Staatsoberhaupt Titel, Orden und Adelsprä- 
dikate, die unter die Staatsakte zu reihen sind, da sie keine persönliche 
Gunsterweisung darstellen, sondern Auszeichnungen, die von Staats we- 
gen erteilt werden. Sie erfolgen in der Praxis ohne Gegenzeichnung,?® auf 
die jedoch ein Teil der Lehre besteht.? Dies ist auch im System des mo- 
narchischen Konstitutionalismus die herrschende Ansicht.?*° Hält man 
an einem dem Landesfürsten nicht persönlich zustehenden Recht fest, so 
234 Vgl. Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 84, der im Zu- 
sammenhang mit Art. 3 LV auf Art. 85 und 87 LV verweist, die die Regentschaft vo- 
raussetzen. 
235 Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 116; vgl. auch BuA 
Nr. 22/84 der Regierung vom 5. Juni 1984, S. 3 f. Danach soll die Stellvertretung 
«dem Fürsten in höherem Alter, aus gesundheitlichen Rücksichten oder aus anderen 
Gründen ermöglichen, den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen mit sei- 
ner Stellvertretung zu betrauen». 
236 In der Praxis erweist sich diese Art der Auftragserteilung als wenig transparent, da 
auch der Landesfürst Hoheitsrechte ausübt. Um in Bezug auf Zuständigkeit und 
Verantwortlichkeit volle Transparenz zu schaffen, fordert Walter Kieber, Regierung, 
Regierungschef, Landesverwaltung, S. 305 ganz allgemein, dass bei der Ausübung 
der Kompetenz durch das beauftragte Staatsorgan das Bestehen des Auftragsver- 
hältnisses nach aussen ersichtlich gemacht wird. 
237 Vgl. Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S. 318. 
238 Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 5. 95 f. weist auf das 
uneinheitliche Verfahren hin und plädiert für eine Vereinheitlichung der Staatspraxis. 
239 Vgl. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 261 mit Hinweis auf Gregor Steger, 
Fürst und Landtag, S. 88 und Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landes- 
fürsten, S. 112. 
240 So Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S. 278 
zitiert nach Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 95 
Fn. 39. Die Amtsinstruktion von 1862 verlangt in $ 94 Abs. 2 eine Gegenzeichnung 
nur für Gesetze und Verordnungen. 
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