Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten 
$5 EINBERUFUNG, SCHLIESSUNG, VERTAGUNG 
UND AUFLÖSUNG DES LANDTAGES 
I. Herkunft und Entwicklung 
1. Allgemeines 
Die Institute der Einberufung, Schliessung, Vertagung und Auflösung 
des Landtages gehen auf die Konstitutionelle Verfassung von 1862 
zurück.!” Sie haben allerdings einen Bedeutungswandel erfahren, der 
mit der veränderten Stellung des Fürsten und den Rechten des Volkes 
zusammenhängt. 
2. Landständische Verfassung von 1818 
Zur Landständischen Verfassung von 1818 lassen sich kaum Bezugs- 
punkte herstellen.!® Ihr Ständelandtag entstammt noch der Zeit der 
absoluten Fürstenherrschaft. Er beruht nicht auf dem Eigenrecht der 
Mitglieder. Die Landstände verbleiben vielmehr noch ganz im Einfluss- 
bereich des souveränen Fürsten, der sie einberuft und die Dauer ihrer 
Verhandlungen bestimmt, d. h. er vertagt und schliesst sie. Sie haben 
dementsprechend keine Rechte. Es obliegt dem Fürsten, zur «ordentli- 
chen Versammlung der Stände» auf das Ende eines jeden Jahres «einen 
Landtag aus(zu)schreiben», dessen Sitzung der «landesfürstliche Com- 
missarius» eröffnet und schliesst. Dieser nimmt zugleich auch den Vor- 
sitz ein und leitet die Geschäfte. Er kann auch, «wenn es nöthig seyn 
sollte», während der ordentlichen bzw. laufenden Landtagsperiode die 
Stände zu einer ausserordentlichen Versammlung einberufen.!® Wie es 
dem absoluten Herrschaftssystem entspricht, ist es den Ständen unter- 
sagt, sich eigenmächtig, d. h. ohne vorhergegangene Einladung zu ver- 
sammeln oder die Sitzung zu verlängern.!!° Der Fürst ist unter dem 
  
107 Vgl. $$ 90, 91 und 101 KV 1862. 
108 Das Selbstversammlungsverbot des Landtages erinnert an diese Verfassungsphase. 
109 Vgl. $ 9 Landständische Verfassung von 1818. 
110 Vgl. $ 10 Landständische Verfassung von 1818. 
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