Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten
$5 EINBERUFUNG, SCHLIESSUNG, VERTAGUNG
UND AUFLÖSUNG DES LANDTAGES
I. Herkunft und Entwicklung
1. Allgemeines
Die Institute der Einberufung, Schliessung, Vertagung und Auflösung
des Landtages gehen auf die Konstitutionelle Verfassung von 1862
zurück.!” Sie haben allerdings einen Bedeutungswandel erfahren, der
mit der veränderten Stellung des Fürsten und den Rechten des Volkes
zusammenhängt.
2. Landständische Verfassung von 1818
Zur Landständischen Verfassung von 1818 lassen sich kaum Bezugs-
punkte herstellen.!® Ihr Ständelandtag entstammt noch der Zeit der
absoluten Fürstenherrschaft. Er beruht nicht auf dem Eigenrecht der
Mitglieder. Die Landstände verbleiben vielmehr noch ganz im Einfluss-
bereich des souveränen Fürsten, der sie einberuft und die Dauer ihrer
Verhandlungen bestimmt, d. h. er vertagt und schliesst sie. Sie haben
dementsprechend keine Rechte. Es obliegt dem Fürsten, zur «ordentli-
chen Versammlung der Stände» auf das Ende eines jeden Jahres «einen
Landtag aus(zu)schreiben», dessen Sitzung der «landesfürstliche Com-
missarius» eröffnet und schliesst. Dieser nimmt zugleich auch den Vor-
sitz ein und leitet die Geschäfte. Er kann auch, «wenn es nöthig seyn
sollte», während der ordentlichen bzw. laufenden Landtagsperiode die
Stände zu einer ausserordentlichen Versammlung einberufen.!® Wie es
dem absoluten Herrschaftssystem entspricht, ist es den Ständen unter-
sagt, sich eigenmächtig, d. h. ohne vorhergegangene Einladung zu ver-
sammeln oder die Sitzung zu verlängern.!!° Der Fürst ist unter dem
107 Vgl. $$ 90, 91 und 101 KV 1862.
108 Das Selbstversammlungsverbot des Landtages erinnert an diese Verfassungsphase.
109 Vgl. $ 9 Landständische Verfassung von 1818.
110 Vgl. $ 10 Landständische Verfassung von 1818.
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