Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Der Landesfürst als Staatsoberhaupt 
Bestandteil der Verfassungsordnung, die für beide, Fürst und Landtag 
bzw. Volk, die gemeinsame verbindliche Grundlage bildet.!? 
IV. Fürst und Volk 
Der Fürst zählt als eigenes Staatsorgan nicht zum Staatsorgan Stimm- 
volk.20 Dies folgt aus dem dualistisch geformten Verfassungssystem, das 
auf der zwischen Fürst und Volk geteilten Staatsgewalt aufbaut. Der 
Fürst ist ein Verfassungsorgan mit eigenen Aufgaben und Befugnissen, 
die sich von denjenigen des Volkes unterscheiden. Dass er als Staats- 
oberhaupt nicht zugleich auch Mitglied des Landtages, der Regierung 
oder eines Gerichtes sein kann, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der 
Gewaltenteilung, wie er in der Verfassung festgelegt ist. 
$2 ABSOLUTE IMMUNITÄT 
I. Begriff und Inhalt 
Der Landesfürst ist rechtlich nicht verantwortlich und untersteht auch 
nicht der Gerichtsbarkeit.?! Er geniesst demnach innerstaatlich absolute 
Immunität. Der Landesfürst kann als Person weder von einem Zivilge- 
richt noch von einem Strafgericht noch von einer Verwaltungsbehörde, 
also von keiner staatlichen Behörde rechtlich belangt oder von einer sol- 
chen zur Verantwortung gezogen werden.? Er ist mit anderen Worten 
  
Amt des Staatsoberhauptes und damit auch alle Rechte aus dem Amt. Er ist daher 
gleich diesen durch die Verfassung demokratisch legitimiert.» 
19 Siehe vorne S. 182 ff. 
20 Siehe dazu die Ausführungen hinten S. 449 ff. 
21 Art.7 Abs. 2 Satz 1 LV 2003; bisher: Art. 7 Abs. 2 LV 1921 mit folgendem Wortlaut: 
«Seine Person ist geheiligt und unverletzlich». Dieser Wortlaut ist fast textgleich 
dem $ 2 Abs. 2 KV 1862 entnommen worden. Die Verfassungsänderung findet ihren 
Grund darin, dass der Ausdruck «geheiligt» rechtlich nicht von Bedeutung ist und 
«unverletzlich» soviel besagt wie unverantwortlich. Siehe schon Georg Meyer / Ger- 
hard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S. 275; vgl. auch Christine 
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 151. 
22 Vgl. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 169 ff. 
310
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.