Der Landesfürst als Staatsoberhaupt
Bestandteil der Verfassungsordnung, die für beide, Fürst und Landtag
bzw. Volk, die gemeinsame verbindliche Grundlage bildet.!?
IV. Fürst und Volk
Der Fürst zählt als eigenes Staatsorgan nicht zum Staatsorgan Stimm-
volk.20 Dies folgt aus dem dualistisch geformten Verfassungssystem, das
auf der zwischen Fürst und Volk geteilten Staatsgewalt aufbaut. Der
Fürst ist ein Verfassungsorgan mit eigenen Aufgaben und Befugnissen,
die sich von denjenigen des Volkes unterscheiden. Dass er als Staats-
oberhaupt nicht zugleich auch Mitglied des Landtages, der Regierung
oder eines Gerichtes sein kann, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der
Gewaltenteilung, wie er in der Verfassung festgelegt ist.
$2 ABSOLUTE IMMUNITÄT
I. Begriff und Inhalt
Der Landesfürst ist rechtlich nicht verantwortlich und untersteht auch
nicht der Gerichtsbarkeit.?! Er geniesst demnach innerstaatlich absolute
Immunität. Der Landesfürst kann als Person weder von einem Zivilge-
richt noch von einem Strafgericht noch von einer Verwaltungsbehörde,
also von keiner staatlichen Behörde rechtlich belangt oder von einer sol-
chen zur Verantwortung gezogen werden.? Er ist mit anderen Worten
Amt des Staatsoberhauptes und damit auch alle Rechte aus dem Amt. Er ist daher
gleich diesen durch die Verfassung demokratisch legitimiert.»
19 Siehe vorne S. 182 ff.
20 Siehe dazu die Ausführungen hinten S. 449 ff.
21 Art.7 Abs. 2 Satz 1 LV 2003; bisher: Art. 7 Abs. 2 LV 1921 mit folgendem Wortlaut:
«Seine Person ist geheiligt und unverletzlich». Dieser Wortlaut ist fast textgleich
dem $ 2 Abs. 2 KV 1862 entnommen worden. Die Verfassungsänderung findet ihren
Grund darin, dass der Ausdruck «geheiligt» rechtlich nicht von Bedeutung ist und
«unverletzlich» soviel besagt wie unverantwortlich. Siehe schon Georg Meyer / Ger-
hard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S. 275; vgl. auch Christine
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 151.
22 Vgl. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 169 ff.
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