Einleitung
Neben der Organisation und der Zuständigkeit der obersten Staatsor-
gane interessieren ihre Stellung im Gefüge der Staatsgewalten, d. h. ihr
Verhältnis zueinander.
Es kann in etwa für das Werk gelten, was schon Otto Ludwig Mar-
xer 1924 in der Einleitung seiner Dissertation‘ Die Organisation der
obersten Staatsorgane in der liechtensteinischen Verfassung vom Okto-
ber 1921» ausgeführt hat: «Es ist meine Aufgabe zu zeigen, wie in unse-
rer Verfassung die Organisation durchgeführt ist - es handelt sich im
Rahmen meiner Arbeit allerdings nur um die <höchsten Staatsorgane».
Denn aus der Art und Weise, wie diese berufen, welcher Zuständigkeits-
kreis ihnen zugewiesen, vor allem aber, in welchem Verhältnis sie zu
einander stehen, kann man ersehen, welche Grundsätze oder Grundge-
danken das Wesen der Verfassung ausmachen. Kurz die Organisation
einer Verfassung erschliesst uns die staatsrechtlichen Prinzipien, die
ihren Geist beherrschen.»
II. Aufbau der Arbeit
Die Arbeit gliedert sich in vier Teile, wovon die ersten drei die Bereiche
Verfassungsgeschichte, Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechten-
stein und die obersten Staatsorgane umfassen. Sie stehen für sich, ergän-
zen aber auch einander und können getrennt voneinander gelesen wer-
den. Dies trifft auch auf die einzelnen Kapitel des 3. Teils zu, die sich mit
den obersten Staatsorganen beschäftigen. Sie sind in sich weitgehend
abgeschlossen und eigenständig.
In einem abschliessenden vierten Teil werden die typusbestimmen-
den Elemente, die das Wesen und die Eigenart der liechtensteinischen
Staatsordnung ausmachen, hervorgehoben und zusammengefasst.
Die in die Breite gehende Darstellung des verfassungshistorischen
Teils erklärt sich insbesondere aus dem Umstand, dass es für das
3 Vgl. zur Gewaltenbeteiligung und Gewaltenteilung Gerard Batliner, Aktuelle Fra-
gen, S. 25 ff. Rz. 34 ff.
4 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 1.
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