Vormundschaft und Regentschaft
nis in Rechtskraft, ist es allen Mitgliedern des Fürstenhauses und dem
Regierungschef zuzustellen. Lautet es auf Absetzung des Fürsten, so ist
es ausserdem im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen (Art. 14 HG).2
II. Amtsenthebung und Entmündigung des Fürsten
Der Familienrat hat den Fürsten aus bestimmten Gründen zum Thron-
verzicht aufzufordern, so beispielsweise wenn er wegen eines schweren
körperlichen oder seelischen Leidens dauernd unfähig ist, seinen Rech-
ten und Pflichten nachzukommen. Leistet der Fürst dieser Aufforderung
keine Folge, so hat der Familienrat gegen ihn ein Amtsenthebungs- oder
ein Entmündigungsverfahren einzuleiten (Art. 15 HG).
III. Misstrauensantrag gegen den Fürsten
Wird der «begründete Misstrauensantrag», den wenigstens 1500 stimm-
berechtigte Bürger und Bürgerinnen im Landtag eingebracht haben, in
einer Volksabstimmung angenommen und dem Landesfürsten zur
Behandlung nach dem Hausgesetz mitgeteilt? so hat der Familienrat ein
Antragsrecht an die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des
Fürstlichen Hauses, die entscheiden (Art. 16 HG).
$11 VORMUNDSCHAFT UND REGENTSCHAFT
I. Vormundschaft
In den Fällen, in denen für einen liechtensteinischen Staatsangehörigen
ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen ist, ist auch für ein Mitglied
26 Siehe Art. 3 Bst. i Kundmachungsgesetz, LGBl. 1985 Nr. 41.
27 Kritisch Gerard Batliner, Memorandum, 5. 8 Ziffer 23, der zu bedenken gibt, dass das
Fürstenhaus auf Eigeninitiative den Fürsten bindend für den Staat absetzen kann.
28 Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein «Petitionsrecht». Siehe dazu hinten
S. 317 £. und S. 439.
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